Versicherungsbeginn

Als Versicherungsbeginn bezeichnet man, einfach umschrieben, den Anfangszeitpunkt eines Versicherungsvertrages. Unabhängig von dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn, ist im Rahmen der Photovoltaikversicherung der Versicherungsbeginn gesondert geregelt. Der Versicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn die Photovoltaikanlage Abgenommen und Betriebsfertig ist. Nachzuschlagen ist dies in den ABE §1 1.

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

Für den Fall, dass der Bauherr (zukünftige Betreiber der PV-Anlage) das Risiko für die Lagerung der Solarmodule, Wechselrichter und sonstiger Peripherie selbst übernehmen muss, ist eine erweiterte Deckung notwendig, da wie oben beschrieben, zu diesem Zeitpunkt noch kein Versicherungsschutz über die ABE besteht. Gleiches gilt für eine noch nicht betriebsfertige Photovoltaikanlage, für die der Betreiber das Risiko trägt. Damit dennoch Versicherungsschutz gegeben ist, ist die Vereinbarung einer so genannten Baudeckung erforderlich.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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