Photovoltaik Freiflächenanlage

Photovoltaikversicherungen vom Spezialanbieter

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Tarife alle mit Innere Betriebsschäden

Inkl. Ertragsausfallversicherung

Günstiger Beitrag

TOP-Leistungen

Photovoltaikversicherung Vergleich

Vergleich der von rosa-photovoltaik.de angebotenen Photovoltaik-Versicherungen

Leistungsart Gesellschaft Leistungsbeschreibung
Zugrundeliegende Bedingungen: R+V Versicherung - Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2010)
- Vereinbarungen und Klauseln - Rahmenvertrag rosa-photovoltaik.de - 05.2024

(Nur hier erhältliche exklusive Sondervereinbarung inkl. Deckungserweiterungen)

ZURICH Versicherung - Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
- Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen

(Nur hier erhältliche exklusive Sondervereinbarung inkl. Deckungserweiterungen)

INTER Versicherung - Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
- Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE 2011)
- Besondere Vereinbarung „ROSA PREMIUM“ für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BV 9912 Stand 2019)
- Besondere Vereinbarung für die Minderertrag-Versicherung von Photovoltaikanlagen (BV 9942) - sofern vereinbart -

(Nur hier erhältliche exklusive Sondervereinbarung inkl. Deckungserweiterungen 2019)

VHV Versicherung - Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2011)
- Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV EEV für PVA)
- Deckungserweiterungen - Anlage zu den BV EEV für PVA
- Besondere Vereinbarung zur Versicherung von Solarstromspeichern für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen - sofern vereinbart -
- Besondere Vereinbarung zur Minderertragsversicherung von Photovoltaik-Dachanlagen bis 50 kWp Stand 05.2012 - sofern vereinbart -

(Nur hier erhältliche exklusive Sondervereinbarung mit Deckungserweiterungen 02.2021)

Online versicherbare Photovoltaikanlagen: R+V Versicherung - Photovoltaik-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- o. Flachdach bzw. Fassade installiert sind
ZURICH Versicherung - Photovoltaik-Dachanlagen. Installationsort: Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- o. Flachdach
INTER Versicherung - Alle Photovoltaik-Dachanlagen
VHV Versicherung - Photovoltaik-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach oder Fassade installiert sind
max. Versicherungssumme: R+V Versicherung 1.000 kWp Leistung
ZURICH Versicherung 750.000 EUR
INTER Versicherung 500.000 EUR
VHV Versicherung 250.000 EUR
Mindestbeitrag: R+V Versicherung 75,00 EUR netto
ZURICH Versicherung 75,00 EUR netto
INTER Versicherung 75,00 EUR netto
VHV Versicherung 58,00 oder 75,00 EUR netto (Abängig von der Tarifwahl)
Beitragssatz: R+V Versicherung Siehe Tarifrechner
ZURICH Versicherung ab. 1,53 ‰ siehe Tarifrechner
INTER Versicherung ab 1,40 ‰ siehe Tarifrechner
VHV Versicherung Für PV-Anlagen bis 50.000 EUR:
58,00 bis 75,00 EUR netto
Für PV-Anlagen über 50.000 EUR bis 125.000 EUR:
1,5 ‰ bei SB 250 EUR, + 10% bei SB 150 EUR

Für PV-Anlagen über 125.000 EUR:
1,45 ‰ bei SB 250EUR, + 10% bei SB 150 EUR
Größere Photovoltaikanlagen: bitte kontaktieren Sie uns!
Selbstbeteiligung: R+V Versicherung 0-25 kWp = ohne Selbstbeteiligung
26-51 kWp = 100 EUR
51-100 kWp = 200 EUR
101-200 kWp = 250 EUR
201-500 kWp = 500 EUR
je Schadenfall (Sachschaden)
ZURICH Versicherung unter 50 kWp = 0,- bis max. 100 EUR je Schadenfall (Integralfranchise, d.h. der Versicherungsnehmer trägt den Schaden der den so genannten Franchisebetrag (100,00 EUR) nicht übersteigt selbst. Wird der Franchisebetrag im Schadenfall überschritten, wird keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht (ohne Selbstbeteiligung).
ab 50 kWp = 200 EUR je Schadenfall
INTER Versicherung bis 50.000 EUR Investitionssumme = ohne Selbstbeteiligung
35.001 bis 200.000 EUR = 150,-- EUR Selbstbeteiligung
200.001 bis 500.000 EUR = 250,-- EUR Selbstbeteiligung
jeweils pro Schadenfall
VHV Versicherung ohne Selbstbeteiligung, 150,- oder 250,- EUR je Schadenfall abhängig von Leistung und Investitionssumme.
Ausfallentschädigung: R+V Versicherung Karenzzeit:
0-11 kWp = 0 Tage
11-50 kWp = 0 Tage
51-100 kWp = 1 Tag
101-300 kWp = 2 Tage
Haftzeit (Leistungsdauer): 12 Monate
Ausfallentschädigung: bis 2,50 EUR je kWp/Tag
ZURICH Versicherung Karenzzeit:
unter 100 kWp = 0 Tage
ab 100 kWp = 2 Tage
Haftzeit (Leistungsdauer): 12 Monate
Ausfallentschädigung: bis 2,50 EUR je kWp/Tag
INTER Versicherung bis 200.000 EUR Investitionssumme = ohne Karenzzeit
200.001 bis 500.000 EUR = 1 Tag
Ausfallentschädigung bis 2,50 EUR je kWp und Tag
VHV Versicherung Für PV-Anlagen bis 125.000 EUR Versicherungssumme
- Leistung ab Tag des versicherten Ausfalls (keine weitere Selbstbeteiligung)
- Leistungsdauer max. 6 Monate
- Ausfallentschädigung bis 2,00 EUR je kWp und Tag
- Karenzzeit 0 Tage
Für alle Größen von Photovoltaikanlagen gilt:
Bei Unterbrechungsschäden durch Feuer, Sturm oder Hagel verlängert sich die Haftzeit (Leistungsdauer) auf insgesamt. 12 Monate.
Zus. versicherte Kosten auf "Erstes Risiko": R+V Versicherung Bis jeweils 50.000 EUR auf Erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
ZURICH Versicherung bis jeweils 50.000 EUR auf Erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung
- Bergungskosten
- Luftfrachtkosten
INTER Versicherung bis insgesamt 200.000 EUR auf Erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung
- Bergungskosten
- Luftfrachtkosten
- Feuerlöschkösten
VHV Versicherung Bis jeweils 50.000,- EUR auf Erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Photovoltaik Montageversicherung: R+V Versicherung nein, separate Beantragung Montageversicherung erforderlich
ZURICH Versicherung nein, separate Beantragung erforderlich
INTER Versicherung nein, separate Beantragung Montageversicherung erforderlich
VHV Versicherung nein, separate Beantragung notwendig
Vorsorgeversicherung: R+V Versicherung - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart
ZURICH Versicherung - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart
INTER Versicherung - - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart
VHV Versicherung - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart
Kurzfristige Preissteigerung im Schadenfall: R+V Versicherung Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zu dem 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. Diese Vereinbarung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer im Teil- und/oder Totalschadenfall keine Wiederherstellung der Anlage vornehmen lässt.
ZURICH Versicherung Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 30% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. Diese Vereinbarung gilt nicht wenn der Versicherungsnehmer im Teil- und/oder Totalschadenfall keine Wiederherstellung der Anlage vornehmen lässt.
INTER Versicherung Ersetzt werden bis zu 15.000 EUR die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
VHV Versicherung - Im Schadenfall werden kurzfristige Preissteigerungen bis zu 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme gezahlt (kostenfrei mitversichert)
landwirtschaftlicher Betrieb: R+V Versicherung - Ja, versicherbar.
ZURICH Versicherung - Ja, versicherbar. Maximale Versicherungssumme EUR 250.000,- bei depotartiger Lagerung feuergefährlicher Stoffe.
INTER Versicherung - Ja, versicherbar. Jedoch keine depotartige Lagerung feuergefährlicher Stoffe.
VHV Versicherung - Ja, versicherbar.
Selbstmontage (auch Teilweise): R+V Versicherung - Ja, versicherbar, wenn nach anerkannten Regeln der Technik installiert wird/wurde. Abnahme durch Elektrofachbetrieb vor Netzeinspeisung erforderlich.
ZURICH Versicherung - Ja, versicherbar, wenn nach anerkannten Regeln der Technik installiert wird/wurde. Abnahme durch Elektro-Fachbetrieb vor Netzeinspeisung erforderlich.
INTER Versicherung - Ja, versicherbar, wenn nach anerkannten Regeln der Technik installiert wird/wurde. Abnahme durch Elektrofachbetrieb vor Netzeinspeisung erforderlich.
VHV Versicherung - Versicherbar, wenn nach anerkannten Regeln der Technik installiert wird/wurde. Abnahme durch Elektrofachbetrieb vor Netzeinspeisung erforderlich.
Überspannungsschutz im Wechselrichter: R+V Versicherung - Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfragen
ZURICH Versicherung - Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfragen
INTER Versicherung - Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfragen
VHV Versicherung - Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfragen
Vorzeitiger Deckungsbeginn (Baudeckung): R+V Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb 8 Wochen erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.
ZURICH Versicherung Ab Anlieferung der versicherten Sachen auf dem Betriebsgrundstück bis zur betriebsfertigen Übergabe der Sachen besteht, für einen Zeitraum von 8 Wochen, Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Diebstahl verbauter Peripherie.
INTER Versicherung Abweichend von Abschnitt "A" § 1 Nr. 1 ABE 2011 beginnt der Versicherungsschutz bereits vor der Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Photovoltaikanlage abgenommen ist oder spätestens 2 Monate nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte.
Abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 ABE 2011 leistet der Versicherer während des versicherten Zeitraumes Entschädigung ausschließlich bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl oder Raub, Diebstahl bereits verbauter Teile und Sturm inkl. Hagel.
Der Versicherungsschutz für die Gefahr Einbruchdiebstahl bezieht sich auf unter Verschluss gelagerte versicherte Sachen.Folgende Sicherungen sind einzuhalten: rundum geschlossenes Gebäude; sämtliche Außentüren der Räumlichkeiten des Gebäudes, in dem die versicherten Sachen gelagert sind, verfügen über Zylinderschlösser bzw. Zuhaltungsschlösser und über isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster
VHV Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt entgegen Abschnitt A § 1 Nr. 1 Absatz 1 ABE 2011 bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeitige Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abgenommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt. Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz besteht während der Bauphase für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitz schlag, Explosion, gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) ABE 2011 sowie Sturm ab Windstärke 8, Hagel, und einfacher Diebstahl verbauter Teile.
Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgende Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
- rundum geschlossene Gebäude
- durch Schloss gesicherte Außentüre
- Isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster
Erdbebenschäden: R+V Versicherung bis 100.000 EUR, SB 10%
ZURICH Versicherung In Höhe der PV-Anlagen Versicherungssumme, SB 10 %
INTER Versicherung In Höhe der PV-Anlagen Versicherungssumme, max. 150.000 EUR
VHV Versicherung In Abänderung zu § 2 Nr. 4 ABE 2011 leistet der Versicherer bis zu 25 % der Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.
Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile (Sachschaden): R+V Versicherung In Abänderung zu § 2 Nr. 2 der TCABEM 08 leistet der Versicherer bis zu einer Erstrisikosumme von 1.500 EUR auch Entschädigung für Wechselrichter (elektronische Bauelemente) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Bei Anlagen mit einer Leistung größer 50 KWp steht die doppelte Summen zur Verfügung.
ZURICH Versicherung In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 2 der ABE leistet der Versicherer bis zu
1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Wechselrichter u. PV-Module) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
INTER Versicherung Abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 2.500 EUR auch Entschädigung für Solarmodule oder Wechselrichter (elektronischen Bauelementen) der versicherten Photovoltaikanlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Module und Wechselrichter zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 10 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme sind.
VHV Versicherung Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 1.600 EUR auch Entschädigung für Wechselrichter der versicherten Photovolta-ikanlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wechselrichter zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 12 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme sind. Diese Deckungserweiterung kann für kleinere PV-Anlagen bis 27.000 EUR Investitionssumme prämienreduzierend abgewählt werden. Siehe Tarifrechner!
Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile (Ertragsausfall): R+V Versicherung Der Versicherer leistet bis zu 750,00 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an Wechselrichter (elektronische Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Ab einer Anlagenleistung größer 50 KWp steht die doppelte Summe (1.500 EUR) zur Verfügung.
ZURICH Versicherung Der Versicherer leistet bis zu
1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteilen) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
INTER Versicherung Der Versicherer leistet bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von jeweils 2.500 Euro auf Erstes Risiko auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an Solarmodulen und Wechselrichtern (elektronischen Bauelementen) der versicherten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wechselrichter und Module zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 10 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme sind.
VHV Versicherung Der Versicherer leistet bis maximal 1.000,00 EUR Entschädigung für einen Ertragsausfall gemäß Ziffer 7.2.1 infolge Ausfall von Wechselrichtern der versicherten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Diese Deckungserweiterung kann für kleinere PV-Anlagen bis 27.000 EUR Investitionssumme prämienreduzierend abgewählt werden. Siehe Tarifrechner!
Technologischer Fortschritt: R+V Versicherung Abweichend von § 7 Nr. 2c bb) TCABEM 08 ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache oder Teilen davon, wenn diese aufgrund des technischen Fortschrittes in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen. § 7 Nr. 4 b Satz 1 TCABEM 08 (Zeitwertentschädigung) gilt in diesem Zusammenhang gestrichen.
ZURICH Versicherung Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2, der ABE ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration zum Schadenzeitpunkt, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte nahe kommt.
INTER Versicherung Sind für die versicherten Sachen nach einem Versicherungsfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile aufgrund des technologischen Fortschrittes nicht mehr zu beziehen, so ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 4b) ABE 2011 bei tatsächlicher Wiederherstellung der Photovoltaikanlage die vom Sachschaden betroffenen Solarmodule durch Solarmodule der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften.
VHV Versicherung Sind für die versicherten Module nach einem Schadenfall serien mäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Abschnitt A § 7 Nr. 4b) ABE 2011 gilt nicht.
De-/Remontagekosten der Photovoltaikanlage aufgrund von unvorhersehbaren Gebäudeschäden: R+V Versicherung bis 50.000 EUR + Ertragsausfall (bis 2,50 EUR je KWp/Tag) bis zu 1 Monat lang
ZURICH Versicherung bis 50.000 EUR
+ Ertragsausfall (bis 2,50 EUR je KWp/Tag) bis 1 Monat lang
INTER Versicherung bis 25.000 EUR
+ Ertragsausfall (bis 2,50 EUR je KWp/Tag) bis 1 Monat lang
VHV Versicherung bis 30.000 EUR + Ertragsausfall-Entschädigung (bis 2,00 EUR je KWp/Tag) mit einer Haftzeit (Leistungsdauer) von 1. Monat
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern bzw. Fassaden: R+V Versicherung bis 20.000 EUR
ZURICH Versicherung bis 20.000 EUR
INTER Versicherung bis 25.000 EUR
VHV Versicherung bis 30.000 EUR
Innere Unruhen: R+V Versicherung bis zur vereinbarten Versicherungssumme
ZURICH Versicherung bis 100.000 EUR
INTER Versicherung bis zur vereinbarten Versicherungssumme
VHV Versicherung nicht versichert
Feuerlöschkosten inkl. Gebühren R+V Versicherung bis 20.000 EUR
ZURICH Versicherung bis 25.000 EUR
INTER Versicherung im Rahmen der ABE Erstrisikosummen bis max. 200.000 (siehe oben)
VHV Versicherung bis 50.0000 EUR
Schadensuchkosten: R+V Versicherung bis 15.000 EUR
ZURICH Versicherung bis 10.000 EUR
INTER Versicherung bis 25.000 EUR
VHV Versicherung bis 30.000 EUR
Sofortiger Reparaturbeginn R+V Versicherung ja, bei Schäden mit einer voraussichtlichen Schadenhöhe bis 10.000 EUR
ZURICH Versicherung ja, bei Schäden mit einer voraussichtlichen Schadenhöhe bis 10.000 EUR
INTER Versicherung ja, bei Schäden mit einer voraussichtlichen Schadenhöhe bis 20.000 EUR
VHV Versicherung ja, bei Schäden mit einer voraussichtlichen Schadenhöhe bis 10.000 EUR
Wegfall Restwertanrechnung im Schadenfall R+V Versicherung In Abänderung zu § 7 Nr. 2 und 3 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen TCABEM 08 verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
ZURICH Versicherung In Abänderung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 der ABE 2011 verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials)
INTER Versicherung In Abänderung von Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
VHV Versicherung In Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials.
Solarstrom-Tankstelle / Solar-Ladestation für Elektrofahrzeuge R+V Versicherung ja, sofern in Versicherungssumme berücksichtigt. Anlage darf nicht im öffentlichen Raum betrieben werden.
ZURICH Versicherung nein
INTER Versicherung ja, sofern in Versicherungssumme berücksichtigt. Nur für Eigennutzung.
VHV Versicherung ja, sofern in Versicherungssumme berücksichtigt. Nur für Eigennutzung.
Energiespeicherversicherung R+V Versicherung Ja, sofern in Versicherungssumme berücksichtigt
ZURICH Versicherung Ja, sofern in Versicherungssumme berücksichtigt
INTER Versicherung Ja, sofern in Versicherungssumme berücksichtigt (max. 150.000 EUR)
VHV Versicherung Ja, sofern in Versicherungssumme berücksichtigt (max. Kapazität 40 kWh)
Mobile Anlagenperipherie R+V Versicherung Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungs-Ortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
ZURICH Versicherung Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage dienen.
INTER Versicherung Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage dienen.
VHV Versicherung Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherungsortes mitversichert, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
Sachen im Gefahrenbereich R+V Versicherung bis 5.000 EUR
ZURICH Versicherung bis 5.000 EUR
INTER Versicherung bis 5.000 EUR
VHV Versicherung nicht versichert
Entschädigung bei Totalschaden ohne Wiederaufbau der der Anlage R+V Versicherung Zeitwert
ZURICH Versicherung Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2011 wird im Falle eines Totalschadens, ohne Wiederaufbau der versicherten Anlage, der Zeitwert der versicherten Sache oder wahlweise der steuerliche Buchwert der versicherten Anlage entschädigt.
INTER Versicherung Zeitwert
VHV Versicherung Zeitwert
Differenzentschädigung bei Totalschaden
(GAP-Deckung)
R+V Versicherung Inklusivleistung: Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei nicht Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Entgegen § 7 Nr. 4 TCABEM 08 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.
ZURICH Versicherung Gegen Mehrbeitrag: Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.

Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
INTER Versicherung Gegen Mehrbeitrag: Restschuldentschädigung bei Totalschaden und bestehendem Kreditvertrag (nur sofern gesondert vereinbart, siehe Tarifrechner): Der Versicherer ersetzt abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 4 a) ABE 2011 im Falle eines Totalschadens, sofern der Wiederaufbau der versicherten Photovoltaikanlage unterbleibt, den Zeitwert der versicherten Photovoltaikanlage, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Photovoltaikanlage. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Investitionssumme die Grenze der Entschädigung. Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Photovoltaikanlage am Schadentag.
VHV Versicherung Inklusivleistung: Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage.
Gemäß Abschnitt A § 7 Abs. 4 a) ABE 2011 wird im Fall eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt. Ist der Wiederaufbau der versicherten Anlage aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird bei Bestehen eines Kreditvertrages zur Finanzierung der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Grenze der Ersatzleistung ist die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Minderertrag-Versicherung R+V Versicherung ja, optional gegen Mehrbeitrag
ZURICH Versicherung nein
INTER Versicherung ja, optional gegen Mehrbeitrag
VHV Versicherung ja, optional gegen Mehrbeitrag
Minderertragversicherung Leistung R+V Versicherung SB 10 % / max. Leistung 45 % des Jahres-Energieertrages
ZURICH Versicherung nicht versichert
INTER Versicherung SB 10 % / Leistung 50 % des Jahres-Energieertrages, max. 25.000 EUR
VHV Versicherung SB 10 % / max. Leistung 45 %
Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit R+V Versicherung Abweichend zu Abschnitt A § 2 TCABEM 08 verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe 10.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen.
ZURICH Versicherung nein, gesetzliche Quotenregelung
INTER Versicherung Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung.
VHV Versicherung nein, gesetzliche Quotenregelung
Rückbaukosten R+V Versicherung keine Leistung
ZURICH Versicherung keine Leistung
INTER Versicherung Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 5.000 Euro auf Erstes Risiko auch anfallende Kosten für den Rückbau der versicherten Photovoltaikanlage, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden stehen.
VHV Versicherung keine Leistung
Zuwegungskosten R+V Versicherung keine Leistung
ZURICH Versicherung keine Leistung
INTER Versicherung Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 5.000 Euro auf Erstes Risiko auch notwendige Kosten, um die Schadenstelle zugänglich zu machen (Erstellung von Behelfsstrassen und -wegen), sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage stehen.
VHV Versicherung keine Leistung
Rückwirkungsschäden R+V Versicherung Rückwirkungsschäden durch fehlende Einspeisemöglichkeit des Stromversorgers. Mitversichert gelten auch Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind, auch ohne dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist. Es gilt Subsidiarität, das heißt der Elektronikversicherer (Ertragsausfall) hat erst dann zu leisten, wenn die Leistung eines anderen Versicherers nicht erfolgt. Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 5.000 EUR begrenzt.
ZURICH Versicherung keine Leistung
INTER Versicherung bis 1.000 EUR (Schäden beim Stromabnehmer)
VHV Versicherung keine Leistung
Fremdstrombezug nach Schaden R+V Versicherung Ja, bis 750 EUR
ZURICH Versicherung -
INTER Versicherung ja, bis 1.000 EUR
VHV Versicherung -
Beschreibungen zu den jeweiligen Photovoltaikversicherung Deckungserweiterungen: R+V Versicherung Zur Beschreibung der R+V Deckungserweiterungen
ZURICH Versicherung Zur Beschreibung der ZURICH Deckungserweiterungen
INTER Versicherung Zur Beschreibung der INTER Deckungserweiterungen
VHV Versicherung Zur Beschreibung der VHV-Deckungserweiterungen
Besonderheiten / Erkärungen: R+V Versicherung - Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaikversicherung-Deckungskonzept
Der Leistungsriese mit zahlreichen inkludierten Deckungserweiterungen. Wem eine geringe Mehrprämie gegenüber der VHV Versicherung nichts ausmacht, ist bei der R+V bestens aufgehoben.
ZURICH Versicherung - Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaik-Versicherung-Deckungskonzept
Ein weiterer Leistungsriese mit Komplettschutz durch zahlreiche bereits inkludierten Deckungserweiterungen. Sehr günstiger Beitrag.
INTER Versicherung - Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaik-Versicherung-Deckungskonzept
Ein Komplettschutz-Konzept mit der höchsten Anzahl bereits inkludierter Deckungserweiterungen. Sehr günstiger Beitrag.
VHV Versicherung - Exklusiv nur hier erhältliches erweitertes Deckungskonzept auf Photovoltaikversicherung-
- sehr günstiger ‰-Satz;
Hervorragendes Preis-Leistung-Verhältnis
Tarifrechner: R+V Versicherung R+V Photovoltaikversicherung
ZURICH Versicherung ZURICH Photovoltaikversicherung
INTER Versicherung INTER Photovoltaikversicherung
VHV Versicherung VHV Photovoltaikversicherung
Detaillierte Leistungsbeschreibungen Photovoltaikversicherung: R+V Versicherung R+V Photovoltaikversicherung
ZURICH Versicherung ZURICH Photovoltaikversicherung
INTER Versicherung INTER Photovoltaikversicherung
VHV Versicherung VHV Photovoltaikversicherung

Dieser Vergleich der Versicherungen für Photovoltaikanlagen ist in kurzer Form und nicht abschließend dargestellt. Detaillierte Angaben finden sie in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Photovoltaikversicherung Anbieter und den aktuell zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Einen weiteren Vergleich, auch mit Drittanbietern, finden sie in unserem zweiten Photovoltaik Versicherung Vergleich.

Stand 22.08.2024