Exklusive Photovoltaik-Versicherungen
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Diesen enorm starken und kostengünstigen Tarif auf Photovoltaikversicherung können Sie hier nach Ihren Vorgaben berechnen und beantragen. Neben den für eine Photovoltaikversicherung üblichen Leistungen, beinhaltet das Spezialkonzept zahlreiche besondere Leistungserweiterungen die individuell zwischen der ZURICH Versicherung als Risikoträger und unserem Haus vereinbart wurden – somit ein Konzept für den wirklich leistungsorientierten Kunden. Erwähnenswert ist zudem, dass auch ältere PV Anlagen (bis 8 Jahre) über das Konzept versicherbar sind.
Versicherbar sind alle solartechnischen Anlagen zur Stromerzeugung (Photovoltaikanlagen) die in der Bundesrepublik Deutschland stationär auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdächern betrieben werden. Die Beschaffenheit des Gebäudes (Träger der PV-Anlage), muss lediglich den vereinfachten Bauartklassen I oder II entsprechen. Versicherbar sind auch Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Investitionssumme 250.000 EUR nicht übersteigt. Die Lagerung von feuergefährlichen Materialien (z. B. Stroh- oder Heu) in Mengen unter 75 m³ ist kostenfrei berücksichtigt.
Versicherungsfähig sind auch selbstmontierte oder Teil-Selbstmontierte PV-Anlagen, sofern eine Montage nach dem aktuellen Stand der Technik und gegebenenfalls den Herstellervorgaben erfolgt. Für Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung unter 50 kWp ist eine Selbstbeteiligung für Sachschäden in Form einer Integralfranchise (0 bis max. 100,00 EUR) vereinbart. Für Anlagen ab 50 kWp beträgt die Selbstbeteiligung je Sachschaden 200,00 EUR. Mitversichert gelten auch Erdbebenschäden in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die zahlreichen Deckungserweiterungen sind selbstverständlich im vollen Umfang inkludiert und müssen nicht gesondert beantragt werden. Ein neuer Baustein ist die Photovoltaikversicherung GAP-Deckung welche im Rahmen der PV-Versicherung optional integriert werden kann.
Versichert gelten sämtliche Teile inkl. Peripherie, die zur stationären stromproduzierenden Photovoltaikanlage gehören (Versicherte Sachen). Insbesondere zählen dazu folgende Komponenten:
sowie die erforderlichen Montagearbeiten bzw. Installationsarbeiten. Vereinfacht dargestellt, sind alle zum ordentlichen Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Bestandteile mitversichert.
Die Elektronikversicherung der ZURICH ist eine sogenannte Allgefahrendeckung (auch All-Risk-Versicherung genannt). Diese Deckung leistet Entschädigung bei Zerstörungen, Beschädigungen (Sachschaden) und Abhandenkommen versicherter Sachen, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Sachschäden durch die Gefahren:
Ist die Stromproduktion aufgrund eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens unterbrochen, wird dem Anlagenbetreiber ein Ausgleich gezahlt.
Die Leistung aus der Ertragsausfall-Versicherung erfolgt nach der vereinbarten Karenzzeit (Wartezeit). Diese beträgt für Anlagen ab 100 kWp 2 Tage. Bei Anlagen unter 100 kWp entfällt die Karenzzeit. Die Tages-Ausfallentschädigung beträgt bis 2,50 je kWp. Im Rahmen der Ertragsausfallversicherung werden aufgrund der vereinbarten Karenzzeit keine weiteren Selbstbeteiligungen je Schadenfall erhoben.
Die Leistungsdauer (Haftzeit) der Ausfallversicherung beträgt insgesamt bis zu 12 Monate.
Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
Weitere Kosten, die zusätzlich zu den Wiederinstandsetzungs- o. Wiederbeschaffungskosten je Schadenereignis anfallen können, sind mit bis zu 50.000 EUR je Kostenart versichert. Dies sind:
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 Abs. 2 ABE 2011 besteht auch Versicherungsschutz vor betriebsfertiger Übergabe, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat.
Nach Abladen der versicherten Sachen auf dem Versicherungsort bis zur betriebsfertigen Übergabe der Sachen besteht, für einen Zeitraum von 8 Wochen, Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Diebstahl verbauter Peripherie.
In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer bis zu
1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Der Versicherer leistet bis zu
1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteilen) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden.
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass für die Bildung der Versicherungssumme die jeweilige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand - zum Zeitpunkt der Anschaffung - einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten angegeben wurde.
Mitversichert gelten - auf Erstes Risiko - auch De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Die Entschädigung beträgt bis zu 50.000 EUR.
Der dabei entstehende Ausfallschaden gilt wie folgt mitversichert:
Der Versicherer ersetzt nach Ablauf der vereinbarten zeitlichen Selbstbeteiligung, für die Dauer der Haftzeit von einem Monat, den entstandenen Ertragsaufallschaden in Höhe von bis zu 2,50 Euro/kWp (unabhängig von der Jahreszeit). Bei Teildemontage wird die Entschädigung anteilig anhand der schadenbedingt nicht zur Verfügung stehenden Anlagenleistung ermittelt.
Mitversichert gelten bis zu 20.000 Euro - auf Erstes Risiko - auch schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät der aktuellen Nachfolge-generation zum Schadenzeitpunkt, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte nahe kommt. Abschnitt A § 7 Nr. 4 b) gilt nicht.
Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren in Folge eines dem Grunde nach versicherten Schadens bis zu 25.000 Euro auf Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran.
Mitversichert gelten bis 10.000 EUR Schadensuchkosten, die infolge eines versicherten Schadens anfallen.
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden 10.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2011 im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage befindliche Sachen, unabhängig wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu 5.000 Euro - auf Erstes Risiko - mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
In Abänderung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 der ABE 2011 (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2011 wird im Falle eines Totalschadens, ohne das ein Wiederaufbau der versicherten Anlage erfolgt, der Zeitwert der versicherten Sache oder wahlweise der steuerliche Buchwert der Photovoltaikanlage entschädigt.
Für die während des Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen bzw. Erweiterungen der versicherten Photovoltaikanlage werden als Vorsorgebetrag 50% der Versicherungssumme vereinbart. Eingetretene Veränderungen sind innerhalb der ersten 3 Monate des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen.
Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 30% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. Diese Vereinbarung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer im Teil- und/oder Totalschadenfall keine Wiederherstellung der Anlage vornehmen lässt.
Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 4 c) Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen bis zu einer Summe von 100.000 EUR
Abschnitt A § 2 Nr. 4 e) ABE 2011 gilt gestrichen. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Erdbeben. Der Selbstbehalt beträgt 10 % des jeweiligen Schadens.
Versichert sind bis 5.000 EUR (auf erstes Risiko) die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehen (z. B. Monitoring). Grundlage bildet die Klausel TK1911.
Werden die diesem exklusiven Spezialkonzept zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Deckungserweiterungen während der Laufzeit des Vertrages zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen gleichzeitig auch für die auf Basis dieses Konzeptes abgeschlossenen Einzelverträge.
Welche Unterschiede es von unserem ZURICH-Konzept zu dem Standardprodukt SolarPlus+ gibt, ist in unserem Tarifvergleich aufgeführt.
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Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Versicherungsbedingungen: | - Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 01.2011) - Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen für Versicherungsmakler Rosanowske GmbH & Co. KG |
Versicherbare Photovoltaikanlagen: | - Photovoltaik-Dachanlagen die auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdach installiert sind |
Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: | 750.000 EUR |
PV Anlagenalter max. | 7 Jahre (84 Monate) ab Inbetriebnahme |
Selbstbeteiligung: | unter 50 kWp: 0,- bis max. 100,00 EUR je Schadenfall (Integralfranchise, d.h. der Versicherungsnehmer trägt den Schaden, der den sogenannten Franchisebetrag (100,00 EUR) nicht übersteigt selbst. Wird der Franchisebetrag überschritten, wird keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht (ohne Selbstbeteiligung). ab 50 kWp: 200 EUR je Schadensfall (Sachschaden) |
Mindestbeitrag: | Photovoltaikversicherung Sattel-, Pult, Walm-, Schräg-, Flachdach: 75,00 € netto jährlich |
Ertrags-Ausfallversicherung: | Für PV-Anlagen unter 100 kWp Gesamtleistung: - Leistung ab Schadeneintritt (keine weitere Selbstbeteiligung) Für PV-Anlagen ab 100 kWp Gesamtleistung: nach dem 2 Tag (keine weitere Selbstbeteiligung) - Haftzeit (Leistungsdauer) bis 12 Monate Ausfallentschädigung: max. 2,50 EUR je kWp/Tag |
Weitere versicherte Kosten: | Bis 50.000 EUR je Position als Erstrisikosummen für: - Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Bewegungs- und Schutzkosten - Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht |
Innere Betriebsschäden (Sachschaden) | bis zu 1.500 EUR für Anlagen bis 50 kWp bis zu 2.500 EUR für Anlagen über 50 kWp |
Innere Betriebsschäden (Ertragsausfall) | bis zu 1.500 EUR für Anlagen bis 50 kWp bis zu 2.500 EUR für Anlagen über 50 kWp |
De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen | bis 50.000 EUR + bis 1 Monat Ertragsausfall |
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern | bis 20.000 EUR |
Sachen im Gefahrenbereich | bis 5.000 EUR |
Vorsorgeversicherung: | - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme als vereinbart. |
Mehrkosten durch Preissteigerung: | 30 %, max 50.000 EUR |
Technologiefortschritt | mitversichert |
Feuerlöschkosten | bis 25.000 EUR |
Sofortiger Reparaturbeginn | Schadenhöhe bis 10.000 EUR |
Schäden durch Erdbeben | versichert / SB 10 % |
Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall | vereinbart |
Entschädigung bei Totalschaden ohne Wiederaufbau | Wahlweise Zeitwert oder steuerlicher Buchwert |
Montageversicherung: | nein, ist separat zu beantragen |
PV-Versicherung landwirtschaftlicher Betrieb: | - Ja, versicherbar. Sofern eine Lagerung feuergefährlicher Stoffe erfolgt, beträgt die maximale Investitionssumme 250.000 EUR. |
Totalschaden Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau der Anlage | (Gap-Deckung) gegen Mehrbeitrag versicherbar |
Innere Unruhen: | bis 100.000 EUR |
Datenversicherung: | bis 5.000 EUR |
Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): | - Ja, versicherbar, sofern eine Installation nach dem aktuellen Stand der Technik erfolgte. Abnahme durch einen Elektro-Fachbetrieb ist erforderlich. |
Überspannungsschutz Wechselrichter: | gem. Wechselrichterhersteller |
Blitzschutz-Anlage: | Anlagen über 100 kWp müssen in eine äußere Blitzschutzanlage gem. Errichtervorgaben eingebunden sein |
Besonderheiten der Photovoltaikversicherung: | - hervorragendes Leistungsspektrum zum günstigen Beitrag - Sonderkonzept mit zahlreichen Deckungserweiterungen |
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