Maximaler Schutz — exklusives Spezialkonzept
Bereits ab 75 EUR netto im Jahr erhalten Sie den optimalen Versicherungsschutz ohne Selbstbeteiligung. Das Spezialkonzept beinhaltet zahlreiche exklusive Leistungserweiterungen. Auch ältere PV-Anlagen (bis 8 Jahre) sind versicherbar.
Jetzt Beitrag berechnenVersicherbar sind alle solartechnischen Anlagen zur Stromerzeugung (Photovoltaikanlagen) die in der Bundesrepublik Deutschland stationär auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- u. Flachdächern betrieben werden. Die Beschaffenheit des Gebäudes (Träger der PV-Anlage), muss lediglich den vereinfachten Bauartklassen I oder II entsprechen. Versicherbar sind auch Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Investitionssumme 250.000 EUR nicht übersteigt. Die Lagerung von feuergefährlichen Materialien (z. B. Stroh- oder Heu) in Mengen unter 75 m³ ist kostenfrei berücksichtigt.
Versicherungsfähig sind auch selbstmontierte oder Teil-Selbstmontierte PV-Anlagen, sofern eine Montage nach dem aktuellen Stand der Technik und gegebenenfalls den Herstellervorgaben erfolgt. Für Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung unter 50 kWp ist eine Selbstbeteiligung für Sachschäden in Form einer Integralfranchise (0 bis max. 100,00 EUR) vereinbart. Für Anlagen ab 50 kWp beträgt die Selbstbeteiligung je Sachschaden 200,00 EUR. Mitversichert gelten auch Erdbebenschäden in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die zahlreichen Deckungserweiterungen sind selbstverständlich im vollen Umfang inkludiert und müssen nicht gesondert beantragt werden. Ein neuer Baustein ist die Photovoltaikversicherung GAP-Deckung welche im Rahmen der PV-Versicherung optional integriert werden kann.
Versichert gelten sämtliche Teile inkl. Peripherie, die zur stationären stromproduzierenden Photovoltaikanlage gehören (Versicherte Sachen). Insbesondere zählen dazu folgende Komponenten:
sowie die erforderlichen Montagearbeiten bzw. Installationsarbeiten. Vereinfacht dargestellt, sind alle zum ordentlichen Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Bestandteile mitversichert.
Die Elektronikversicherung der ZURICH ist eine sogenannte Allgefahrendeckung (auch All-Risk-Versicherung genannt). Diese Deckung leistet Entschädigung bei Zerstörungen, Beschädigungen (Sachschaden) und Abhandenkommen versicherter Sachen, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Sachschäden durch die Gefahren:
Ist die Stromproduktion aufgrund eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens unterbrochen, wird dem Anlagenbetreiber ein Ausgleich gezahlt.
Die Leistung aus der Ertragsausfall-Versicherung erfolgt nach der vereinbarten Karenzzeit (Wartezeit). Diese beträgt für Anlagen ab 100 kWp 2 Tage. Bei Anlagen unter 100 kWp entfällt die Karenzzeit. Die Tages-Ausfallentschädigung beträgt bis 2,50 je kWp. Im Rahmen der Ertragsausfallversicherung werden aufgrund der vereinbarten Karenzzeit keine weiteren Selbstbeteiligungen je Schadenfall erhoben.
Die Leistungsdauer (Haftzeit) der Ausfallversicherung beträgt insgesamt bis zu 12 Monate.
Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.
Weitere Kosten, die zusätzlich zu den Wiederinstandsetzungs- o. Wiederbeschaffungskosten je Schadenereignis anfallen können, sind mit bis zu 50.000 EUR je Kostenart versichert. Dies sind:
Dann verwenden Sie unseren Online Tarifrechner zur Ermittlung des für Sie zutreffenden Versicherungsbeitrages. Sagt Ihnen das Angebot zu, so können Sie Ihre Photovoltaikversicherung sofort online beantragen.
Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.