Der anzugebende Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert zum Zeitpunkt der Anschaffung) zuzüglich der Bezugskosten – z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage. Rabatte und Nachlässe werden nicht berücksichtigt.
Bei korrekter Angabe wird der Unterversicherungsverzicht in unseren Angeboten gewährt.
Die Prämie der Photovoltaikversicherung basiert auf dem Wert der Photovoltaikanlage zzgl. der Montagekosten. Soll nun die Mehrwertsteuer mit angegeben werden?
Der Versicherungsschutz setzt bei Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage ein, frühestens jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn. Eine Ausnahme bildet die inkludierte Baudeckung (vorzeitiger Deckungsbeginn) der R+V, Inter, Zurich und VHV Photovoltaik-Versicherung.
Alle unsere Photovoltaikversicherung-Tarife (VHV, R+V, ZURICH und INTER) verzichten auf einen Überspannungsschutz. Dieser wird weder im Antrag noch in den Bedingungen verlangt. Die Montage der Photovoltaikanlage muss nach dem derzeitigen Stand der Technik erfolgen.
Die Angebote zur Versicherung von Photovoltaikanlagen R+V, VHV und INTER, haben gem. der zugrunde liegenden Bedingungen, keine Anforderung in Bezug auf eine Blitzschutzanlage (Blitzschutzvorrichtung). Die Zurich PV-Versicherung verlangt bei Anlagen über 100 kWp die Einbindung in eine äußere Blitzschutzanlage gemäß Errichterempfehlung.
Für alle Angebote gilt: Gelten behördliche oder gesetzliche Auflagen in Bezug auf Blitzschutzvorrichtungen, z. B. für öffentliche Gebäude, so sind diese zwingend einzuhalten!
Ja, über die hier angebotenen Tarife der Zurich Photovoltaikversicherung, R+V Photovoltaikversicherung, VHV Photovoltaikversicherung und INTER PV-Versicherung. Grundsätzlich gilt: Die Anlagen müssen nach dem aktuellen Stand der Technik und sofern gegeben, nach den Herstellervorgaben installiert werden. Bei Eigenmontage ist vor Netzanschluss ist eine Endabnahme durch einen Elektrofachbetrieb erforderlich.
Ja, Schäden durch Sturm und Hagel sind in allen hier angebotenen Tarifen mitversichert. Die Bedingungen nennen zwar nicht immer die Gefahren „Sturm und Hagel“, sie sind aber auch ohne Nennung mitversichert.
Marderschäden (Tierverbiss) sind grundsätzlich in unseren Photovoltaikversicherungen mitversichert. Zu diesem Thema finden Sie in unserem Blog zur Photovoltaik-Versicherung den passenden Beitrag in Bezug auf Tierverbiss und andere nicht genannte Gefahren.
Ja, Sie können Ihre Photovoltaikanlage auch über die Wohngebäudeversicherung mitversichern. Einige Versicherer bieten sogar einen kostenfreien Einschluss der Anlage an. Ist das ratsam? Nein, auf keinen Fall. Es ist äußerste Vorsicht geboten:
Die Wohngebäudeversicherung leistet nur bei bedingungsgemäßen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie für Leitungswasser, Sturm und Hagel (je nach Bedingungswerk gibt es Abweichungen). Der Schaden aufgrund eines Blitzschlages ist nur dann versichert, wenn der Blitz unmittelbar auf die versicherte Sache (das Gebäude oder dessen Bestandteile) aufgetroffen ist. Tritt der Blitz beispielsweise in das Dach des Nachbarn ein und verursacht eine Überspannung oder einen Kurzschluss an Ihrer Photovoltaikanlage (Induktionsschaden), so ist kein Versicherungsschutz gegeben. Zum Vergleich finden Sie hier die Leistungen der Photovoltaikversicherung
Die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung muss angepasst werden. Angenommen Sie installieren eine Photovoltaikanlage im Wert von 50.000 EUR auf Ihrem Dach und benachrichtigen Ihren Wohngebäudeversicherer über den Einschluss der Anlage. Der Versicherer bestätigt Ihnen, dass die Anlage mitversichert ist. War das alles? Nein, weit gefehlt, Sie müssen auf jedem Fall die Versicherungssumme erhöhen, da Sie ansonsten Gefahr laufen im Schadenfall unterversichert zu sein, was richtig teuer werden kann. Die Anzeige der Erhöhung muss vom Versicherungsnehmer erfolgen.
Wer aufgrund einer Prämienersparnis keine eigenständige Photovoltaikversicherung abschließen möchte, wird jetzt etwas enttäuscht sein, denn die Ersparniss ist verschwindend gering bzw. je nach Konstellation gar nicht gegeben. Hier ein Beispiel zum Einschluss der Photovoltaikanlage in eine Wohngebäudeversicherung:
Bestehende Versicherungssumme | Erhöhung der Versicherungssumme |
---|---|
Tarifzone 2 für LW u. St/H | Tarifzone 2 für LW u. St/H |
Versicherungssumme 250.000 EUR | Versicherungssumme 300.000 EUR |
Netto-Jahresprämie 310,00 EUR | Netto-Jahresprämie 370,40 EUR |
Mehrprämie netto 60,40 EUR p.A. |
Eine komplette Photovoltaikversicherung wie sie hier von uns angeboten wird, kostet in etwa 75,00 EUR netto im Jahr. Die Erhöhung der Versicherungssumme zur Wohngebäudeversicherung mit einem durchschnittlichen Beitragssatz kostet 60,40 EUR. Demnach haben Sie im günstigsten Fall 14,60 EUR im Jahr gespart. Gespart? Sehen Sie es am besten anders herum – Sie bekommen für einen jährlichen Mehraufwand von 14,60 EUR eine komplette Photovoltaikversicherung nach ABE mit hervorragenden Leistungen, welche die einer Wohngebäudeversicherung weit übertreffen.
Wichtig: Auch wenn Ihre Photovoltaikanlage über eine Photovoltaikversicherung geschützt ist, müssen Sie den Wohngebäudeversicherer über die Installation informieren, da eine Gefahrerhöhung vorliegt. Die Wohngebäude-Versicherungssumme muss nicht erhöht werden, sofern die Gefahren über die Photovoltaikversicherung abgedeckt sind. Ansonsten würde eine Doppelversicherung vorliegen.
Damit Sie auf schnellstem Weg Ihren vertraglichen Obliegenheiten nachkommen können, haben wir Ihnen einen Vordruck zur Meldung an die Gebäudeversicherung (Word- u. PDF-Dokument) vorbereitet.
Die moderne Photovoltaikversicherung basiert auf den ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung). Die Elektronikversicherung nach ABE ist wiederum eine Allgefahrenversicherung (auch Allgefahrendeckung genannt). Das Prinzip ist recht einfach, da alle Gefahren versichert sind, sofern diese an anderer Stelle der geltenden Bedingungen oder auf Antrag des Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Damit die ABE-Deckung auf die spezifischen Anforderungen zur Versicherung einer Photovoltaikanlage abgestimmt ist, werden "Besondere Bedingungen", "Besondere Vereinbarungen" und Klauseln zur Hilfe genommen.
Als „Höhere Gewalt“ bezeichnet man im deutschen Recht ein von außen kommendes, außergewöhnliches Ereignis, welches auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht abzuwenden ist (z.B. Brand, Unwetter). Wird ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht, so kommt in den meisten Fällen eine Haftung nicht in Betracht.
Beispiel zur höheren Gewalt:
Das bis dato intakte Dach Ihres Nachbarn wird bei einem Orkan zum Teil abgedeckt. Bestandteile des Daches werden durch die Luft gewirbelt und schlagen in Ihre Photovoltaikmodule ein. Da die Ursache „Höhere Gewalt“ ist, ist der Nachbar in der Regel nicht haftbar zu machen. Die Photovoltaikversicherung würde den Schaden regulieren.
Zur Info: Sachschäden an der Photovoltaikanlage durch „Höhere Gewalt“ sind über alle auf rosa-photovoltaik.de angebotenen Elektronikversicherungen für Photovoltaikanlagen (Photovoltaikversicherungen) abgesichert.
Wir und auch der Versicherer sind bemüht, Ihnen schnellstmöglich die Versicherungsunterlagen zukommen zu lassen. Derzeit liegt die Bearbeitungszeit für Elektronikversicherungen bei ca. 13 Tagen und für Haftpflichtversicherungen bei 8-12 Tagen.
Angenommen Ihre Photovoltaikanlage soll morgen geliefert und montiert werden. Sie haben allerdings noch keinen Versicherungsschutz. Kein Problem!
Wenn Sie bis 23.59 Uhr Ihren Antrag online über unsere Tarifrechner stellen, erhalten Sie automatisch via Mail eine vorläufige Deckungszusage. Voraussetzung ist, dass Sie den gewünschten Versicherungsschutz ohne Vorschäden und Freitextangaben beantragen können.
Die vorläufige Deckung beginnt zum beantragten Zeitpunkt (frühestens zum Beginn des nächsten Kalendertages) und endet mit der Zustellung der Versicherungsdokumente, spätestens jedoch 3 Monate nach Antragstellung.
VHV Versicherung:
Ja, zur Tarifkalkulation der VHV-Photovoltaikversicherung wird die kWp-Leistung und die Investitionssumme benötigt. Versicherbar sind Anlagen bis ca. 125 kWp bzw. 125.000 EUR.
Zurich Versicherung:
Ja, zur Tarifkalkulation der Zurich-Photovoltaikversicherung wird die kWp-Leistung und die Investitionssumme benötigt. Versicherbar sind Anlagen bis 300 kWp bzw. 750.000 EUR.
R+V Versicherung:
Ja, zur Tarifkalkulation der R+V Photovoltaikversicherung wird die kWp-Leistung und die Investitionssumme benötigt.
INTER Versicherung:
Ja, zur Tarifkalkulation der INTER-Photovoltaikversicherung wird die Investitionssumme und Leistung in kWp benötigt. Versicherbar sind Anlagen bis 1.000.000 EUR.
Alle Versicherungstarife werden mit einer Versicherungsdauer von einem Jahr angeboten. Die R+V Photovoltaikversicherung, INTER Photovoltaikversicherung und Zurich Photovoltaikversicherung unter Berücksichtigung eines Laufzeitrabattes, auch für die Dauer von drei Jahren, sofern der Antragsteller finanzielle Vorteile erhält (wird automatisch von unserem Onlinesystem berücksichtigt). Die VHV Photovoltaikversicherung hat stets eine Laufzeit von einem Jahr. Mindestbeiträge können grundsätzlich nicht unterschritten werden, was in den einzelnen Tarifrechnern automatisch berücksichtigt wird. Wird der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
VHV Versicherung:
Die Photovoltaikversicherung der VHV unterscheidet nicht zwischen einem privat oder gewerblich genutzten Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert ist.
R+V Versicherung:
Die Photovoltaikversicherung der R+V hat ein und denselben Tarif für privat genutzte sowie gewerblich genutzte Gebäude (Montageorte).
Zurich Versicherung:
Die Photovoltaikversicherung der ZURICH hat ein und denselben Tarif für privat genutzte sowie gewerblich genutzte Gebäude (Montageorte).
INTER Versicherung:
Die Photovoltaikversicherung der INTER hat ein und denselben Tarif für privat genutzte sowie gewerblich genutzte Gebäude (Montageorte).
Diese Variante der Selbstbeteiligung gilt für den Zurich Photovoltaik-Versicherungstarif.
Für PV-Anlagen mit einer Leistung unter 100 kWp gilt die Selbstbeteiligung als Integralfranchise vereinbart. D. h. Kleinschäden bis zur Höhe des Franchisebetrages (200 EUR) hat der Versicherungsnehmer selbst zu tragen. Bei höheren Schäden (über 200 EUR) wird hingegen keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
Ist Ihre Anlage zum Teil auf dem Dach des Wohnhauses und zum Teil auf dem Garagendach (Flachdach) installiert, so gilt in der Regel das höhere Risiko. Es muss ein Tarif zur Versicherung einer Flachdachanlage gewählt werden. Je nach Anbieter ist auch eine tarifliche Aufteilung der Anlage möglich (bitte Kontakt aufnehmen).
Die Erfahrungen der letzten 10 Jahre haben gezeigt, dass gerade alte Photovoltaikanlagen ein erhöhtes Risiko mit sich bringen. In der Schadenabwicklung steigen die Kosten mit zunehmenden Alter der Photovoltaikanlage. Gleiche bzw. passende Peripherie wird entweder gar nicht mehr hergestellt oder ist nur noch zu enorm hohen Preisen erhältlich. Aus diesem Grund haben bereits zahlreiche PV-Versicherung Anbieter eine Altersgrenze bei Neubeantragungen eingeführt. Unsere Angebote auf Photovoltaikversicherung sehen folgende Altersgrenzen vor:
Für bestehende Photovoltaik-Versicherungen hat diese Regelung selbstverständlich keine Auswirkung!
Grundsätzlich erhalten Sie aus Ihrer Allgefahrenversicherung Leistungen, wenn die versicherte Sache, also Ihre PV Anlage, durch eine äußere Einwirkung beschädigt wird. Welche äußere Einwirkung den Schaden verursacht ist dabei zunächst egal (Ausnahmen siehe §2 Abs.4 ABE 2011). In den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Elektronik Versicherung §2 wird allerdings für elektronische Bauteile, also z.B. für den Wechselrichter, eindeutig bestimmt, dass hier ein Nachweis über eine äußere Einwirkung erbracht werden muss. Ist dieser Nachweis nicht möglich, besteht auch kein Leistungsanspruch.
Man kann das mit dem Schaden am Fernseher vergleichen: Wird dieser schwarz und ist defekt, kaufen Sie sich einen neuen Fernseher. Schlägt jedoch ein Blitz bei Ihnen ein, wird der defekte Fernseher von der Hausratversicherung ersetzt. Über unsere Deckungserweiterung „innerer Betriebsschaden“ leistet der Versicherer jedoch auch ohne, dass Sie als Versicherungsnehmer einen Nachweis über die äußere Einwirkung erbringen können. Je nach Anlagengröße erhalten Sie zwischen 1.500 Euro und 3.000 Euro für den Sachschaden und zwischen 750 Euro und 1.600 Euro für den dadurch entstandenen Ertragsausfall. Die Leistungen werden in den jeweiligen Versicherungsbedingungen der einzelnen Anbieter definiert.
Beamtenrabatt: Die Angebote auf Photovoltaik-Versicherung (Elektronikversicherung) sind der Rubrik „Technische Versicherung“ zuzuordnen, welche gewerbliche Versicherungen sind. Daher ist ein Beamtenrabatt nicht möglich.
Sonderrabatt: Alle uns zur Verfügung stehenden Rabatte sind in den Online-Tarifrechnern berücksichtigt. Weitere Rabatte sind in der Regel nicht möglich.
Einige hier dargestellte Photovoltaik-Versicherungen wurden mit dem Produktgeber über Sonder- u. Rahmenvereinbarungen kundenorientiert verbessert. Diese Verbesserungen beziehen sich je nach Tarif und Gesellschaft auf die vereinfachte Antragstellung, die Versicherungsprämie und auch die Bedingungen zur Photovoltaik-Versicherung bzw. Betreiber-Haftpflichtversicherung. Die Photovoltaikversicherung der INTER, VHV, R+V und Zurich Versicherung sind exklusive Sonderkonzepte, die in der dargestellten Form nur über www.rosa-photovoltaik.de erhältlich sind.
Sollte Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines vorangegangenen versicherten Sachschadens gänzlich oder teilweise ausfallen, so kommt die Ausfallversicherung (Betriebsunterbrechungs-Versicherung) gem. der vereinbarten Bedingungen zum Einsatz. Hauptaufgabe der Ausfallversicherung ist die Sicherung Ihrer Investition bzw. Finanzierung, da die laufenden Verbindlichkeiten auch bei Ausfall der Anlage weiterhin Bestand haben werden.
Für die R+V Photovoltaik-Versicherung und Zurich Photovoltaikversicherung gelten folgende Bauartklassen:
Die Gebäudeanforderungen der INTER Photovoltaikversicherung, sofern es sich nicht um ein rein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude handelt:
Die o. g. Photovoltaikversicherungen der R+V Versicherungsgruppe, Zurich Versicherung und INTER Versicherung sind online lediglich bei Einhaltung der Anforderungen zu beantragen. Finden Sie Ihr Gebäude hier nicht wieder, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Ja, sofern das Energiespeichersystem in die versicherte Photovoltaikanlage eingebunden ist, kann dieser bei der R+V, VHV, INTER und ZURICH Versicherung gem. der zugrundeliegenden Bedingungen mitversichert werden. Bitte beachten Sie, dass die Gesamtversicherungssumme den Wert des Energiespeichers beinhaltet, sofern dieser nicht separat abgefragt wird. Wie ein Energiespeicher in einen bestehenden Vertrag nachträglich eingebunden wird, erfahren Sie hier.
Ja, wie auch Energiespeicher sind E-Ladestationen in die R+V, VHV, INTER PV-Versicherung integrierbar. Die Gesamtversicherungssumme muss den Wert der E-Ladestation beinhalten, sofern dieser nicht separat abgefragt wird. Wie eine E-Ladestation in einen bestehenden Vertrag eingebunden wird erfahren Sie hier.
Die Integration von Energiespeicher und/oder E-Ladestation in einen bestehenden Vertrag erfolgt über einen Ersatzantrag bzw. Änderungsantrag. Es ist erforderlich, dass alle Daten wie bei einem Neuantrag angegeben werden, so als wenn keine Versicherung bestünde (Photovoltaikanlage inkl. Erweiterung + Energiespeicher + E-Ladestation). Gehen Sie dabei bei folgt vor:
Hier kommen Sie direkt zu den Tarifrechnern:
Tarifrechner R+V Photovoltaikversicherung
Tarifrechner INTER Photovoltaikversicherung
Tarifrechner VHV Photovoltaikversicherung
Tarifrechner ZURICH Photovoltaikversicherung
Der Begriff auf „Erstes Risiko“ bezeichnet einen ersatzpflichtigen Schaden, der unabhängig vom Versicherungswert in voller Höhe bis zur vereinbarten Versicherungssumme ersetzt wird.
Ja, alle Angebote auf Photovoltaikversicherung können von einer Photovoltaik-Betreibergesellschaft beantragt werden.
Ja, die Photovoltaikversicherungen gelten auch für Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden wie z.B. Schulen oder Verwaltungsgebäuden.
Ja, alle Angebote auf Photovoltaikversicherung eignen sich zur Versicherung von:
Ja, jegliche PV-Investorenmodelle (z. B. Investmentfonds, Beteiligungsgesellschaften) sind versicherbar. Wir sind in der Lage, Versicherungsschutz für alle Photovoltaikanlagen (Freiflächenanlagen, Dachanlagen, Fassadenanlagen, etc.) in Deutschland und in den meisten Ländern von Europa zu realisieren. Mehr Informationen erhalten Sie im Bereich Photovoltaik-Großanlagen und Solarparks.
Nein, die hier aufgeführten Photovoltaik-Versicherungstarife beziehen sich ausschließlich auf die Versicherung von Photovoltaikanlagen. Die solarthermische Anlage kann hier nicht versichert werden.
Die Onlinebeantragung der Versicherung Ihrer Wahl ist sehr einfach gehalten und kann in nur 3 Minuten durchgeführt werden.
Folgende Schritte sind erforderlich:
Grundlegend gilt, dass jede Photovoltaikanlage einzeln zu versichern ist. Ausschlaggebend sind die Einspeisezähler.
1 Einspeisezähler = 1 Photovoltaikanlage. Erstreckt sich die Photovoltaikanlage über mehrere Dächer und alles läuft über einen Einspeisezähler (unabhängig von der Adresse), so sprechen wir von einer zu versichernden Photovoltaikanlage. Die unterschiedlichen Adressen oder Flurstücke, über die sich die Anlage erstreckt, sollten dann jedoch deklariert werden.
Haben Sie mehrere Photovoltaikanlagen (unterschiedliche Zähler) zu versichern, ist eine Berechnung und Beantragung über unseren Tarifrechner auf INTER Photovoltaikversicherung, Tarifrechner auf R+V Photovoltaikversicherung und ZURICH Photovoltaikversicherung möglich. Durch die Bündelung mehrerer Photovoltaikanlagen innerhalb eines Vertrages wird der Gesamtbeitrag in den meisten Fällen nochmals günstiger. Die VHV Versicherung verlangt je Anlage (Einspeisezähler) einen einzelnen Antrag bzw. Vertrag.
Besteht bereits eine Photovoltaikversicherung der INTER, R+V oder ZURICH, welche über uns beantragt wurde, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Ansonsten ist der Ablauf analog der Beschreibung unter dem Punkt Online-Antrag.
Haben Sie bei Antragstellung den jederzeit widerruflichen Lastschrifteinzug der zu zahlenden Versicherungsbeiträge gewählt, so beachten Sie bitte, dass der Lastschrifteinzug in der Regel frühestens 2 Wochen nach Erstellung der Versicherungsdokumente erfolgt. Da die Lastschriften vonseiten der Versicherer im 2-wöchigen Turnus (Anfang u. Mitte des Monats) erfolgen, kann es durchaus 4 Wochen dauern, bis das Ihr Versicherungsbeitrag abgebucht wird. Bitte lesen Sie auch den folgend aufgeführten Passus zum SEPA-Mandat!
Die Versicherungsdokumente (Policen) werden Ihnen vonseiten des jeweiligen Versicherers per Post zugestellt. Bei Beantragung von unterschiedlichen Versicherungssparten (Elektronik, Haftpflicht, Montage) erfolgt die Dokumentierung von unterschiedlichen Fachabteilungen. Daher ist es üblich, dass Ihnen die Dokumente getrennt und zeitversetzt zugestellt werden. Derzeit beträgt die Dokumentierungszeit ca. 15 Tage ab Antragseingang.
Über den Sicherungsschein, welcher eine Urkunde darstellt, wird sichergestellt, dass eine entsprechende Versicherung besteht und die Beiträge fortlaufend vom Versicherungsnehmer gezahlt werden. Es wird vereinbart, dass Leistungen des Risikoträgers (Versicherer) erst nach schriftlicher Zustimmung des Gläubigers (Kreditgeber) an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Eine Rückführung von Darlehen oder Kredit ist somit, gerade im Bereich eines Totalschadens, gewährleistet. Die Anforderung eines Sicherungsscheines erfolgt vonseiten des Kreditgebers und ist, nach Ausstellung der Versicherungsdokumente, direkt an den Versicherer zu richten.
Auf der Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) §§ 95 bis §§ 97, geht bei der Veräußerung der versicherten Sache, die bestehende Photovoltaikversicherung mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf den neuen Erwerber über. Diese gesetzliche Bestimmung ist geschaffen worden, damit dem neuen Erwerber bei der Übernahme der bestehende Versicherungsschutz im Rahmen des bestehenden Vertrages zugutekommt.
Nur der neue Erwerber hat aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen das Recht einer außerordentlichen Kündigung. Er kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eigentümerwechsel schriftlich kündigen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode erfolgen. Zeitpunkt des Eigentümerwechsels ist z. B. bei Gebäuden der Tag der Grundbucheintragung in der ersten Abteilung.
Wird seitens des neuen Erwerbers innerhalb der Monatsfrist keine Kündigung ausgesprochen, erlischt das außerordentliche Kündigungsrecht und die bestehende Photovoltaikversicherung wird mit allen Rechten und Pflichten auf ihn übertragen.
Die bereits von Ihnen vorschüssig gezahlten Beiträge für das laufende Versicherungsjahr verrechnen Sie bitte direkt mit dem neuen Erwerber. Gemäß §95 (2) VVG haften Veräusserer und Erwerber gemeinsam für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. In den meisten Fällen wird dieser Umstand aber bereits im Kaufvertrag geregelt und bereits gezahlte oder zu zahlende Versicherungsbeiträge vom neuen Erwerber anteilig erstattet. Wird der Versicherungsvertrag jedoch außerordentlich gekündigt, wird Ihnen die Beitragsdifferenz vom Versicherer erstattet.
Damit wir uns mit dem neuen Erwerber bezgl. Fortsetzung der Versicherung in Verbindung setzen können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon u. E-Mail) unter Angabe der bestehenden Versicherungsschein-Nummmer via E-Mail übermitteln könnten.
Für in Österreich ansässige Anlagenbetreiber (gewerblich und privat) bieten wir Photovoltaikversicherungen über die R+V, VAV-Versicherung und Oberösterreichische Versicherung an. Über den R+V Tarifrechner kann der Versicherungsschutz für PV-Anlagen bis ca. 1.000.000 € online beantragt werden. Über den Tarifrechner der VAV-Versicherung können Sie Solaranlagen bis 100.000 Euro online absichern. Hier geht es zur österreichischen Website: www.rosa-photovoltaik.at
Grundsätzlich bieten wir auch Versicherungen für Solarparks (PV-Freiflächenanlagen) in Deutschland und Österreich an. Für weitere Details schauen Sie bitte im Bereich Solarparkversicherung nach.
Selbstverständlich sollen Sie auch erfahren, was die Photovoltaikversicherung nicht abdeckt. Das sind Schäden ...
Vorab genannte Punkte sind Standards der ABE. Sie können z. T. über Deckungserweiterungen (z. B. Erdbeben und Innere Unruhen) mitversichert werden.
Im Schadensfall kommt es auf das richtige Verhalten an, damit der Schaden schnellstmöglich reguliert werden kann. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beitrag Richtiges Verhalten im Schadensfall.
Jeder der eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage betreibt und eine Einspeisevergütung erhält, benötigt eine „Haftpflichtversicherung für Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage“. Denn aufgrund der bezogenen Einspeisevergütung wird der Betreiber automatisch als gewerbetreibend eingestuft. Dabei spielt es keine Rolle wie und ob es gegenüber dem Gewerbeamt angezeigt ist. Ob kein Gewerbe, ein Kleingewerbe oder gar eine Gesellschaft durch den Betreiber gegeben ist, die Betreiber-Haftpflichtversicherung ist ein Muss!
Auch hier ist die Betreiber-Haftpflicht unbedingt zu beantragen. Es spielt keine Rolle, ob das fremde Dach gemietet oder gar kostenfrei zur Nutzung überlassen wurde. Kommt es durch das Betreiben der PV-Anlage zu einem Schaden (Sachen, Person, Vermögen) für den der Betreiber der Photovoltaikanlage gesetzlich haftbar zu machen ist, so muss er für den Schaden aufkommen.
Nur wenige Versicherer bieten eine umfängliche in die Privat-Haftpflichtversicherung integrierte Betreiberhaftpflicht für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen an. In der Regel gilt diese nur für Photovoltaikanlagen auf dem eigengenutzten 1-2 Familien-Haus. Beachten Sie bitte, dass es je nach Anbieter unterschiedliche Kriterien und Leistungen zur Betreiber-Haftpflicht gibt. So kann es sein, dass nur die Verkehrssicherungspflicht versichert ist, der Schutz nur für Anlagen bis zu einer bestimmten Leistung gilt, Vermögensschäden nicht versichert sind, usw. Wichtig ist, dass der Versicherer Ihnen bestätigt, dass gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage, zum entgeltlichen (gewerblichen) einspeisen von Strom in das öffentliche Stromnetz, mitversichert sind (Personen-, Sach- und Vermögensschäden incl. Regressansprüche des EVU). Sobald es sich um eine gepachtete Dachfläche oder ein Dach eines Dritten handelt, ist die separate Betreiber-Haftpflicht nahezu unabdingbar.