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Photovoltaikversicherungen vom Spezialanbieter

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Photovoltaikversicherung der VHV

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Welche Photovoltaikanlagen sind über unser Deckungskonzept versicherbar?

Versicherbar ist die in Deutschland stationierte netzgekoppelte Photovoltaikanlage, die auf einem Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach, Fassade und Flachdach montiert ist. Dabei ist es unerheblich, welcher Gewerbebetrieb in dem Gebäude vorzufinden ist, sofern es kein Geflügelzuchtbetrieb oder ein Holzver- oder bearbeitender Betrieb ist. Selbst die Photovoltaikanlage auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Lagerung von feuergefährlichen Materialien ist versicherbar. Im aktuellen Konzept der VHV Versicherung (Sonderkonzept Versicherungsmakler Rosanowske) wurden innere Betriebsschäden und die GAP-Deckung kostenneutral integriert. Versicherbar sind auch Energiespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sofern eine Koppelung mit der versicherten Photovoltaikanlage besteht.

Welche Bestandteile der Photovoltaikanlage sind versichert?

Versichert gelten sämtliche Teile, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:

  • Wechselrichter
  • Photovoltaikmodule
  • Einspeise- und Erzeugungszähler
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Modultragkonstruktionen
  • Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets
  • Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz)
  • Trafos
  • Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
  • Hausverteilerkästen (bei gleichzeitigem Schaden an der PVA)
  • Energiespeicher
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge

sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten. Vereinfacht gesagt, es sind alle Bestandteile versichert, welche zu einem ordentlichen Betrieb der netzgekoppelten Photovoltaikanlage erforderlich sind.

Optional versicherbar sind auch Energiespeichersysteme und Solarstrom-Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sofern diese im direkten Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage betrieben werden.

Wann wird Schadensersatz geleistet?

Die Elektronikversicherung der VHV ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) einer versicherten Sache die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.

Insbesondere sind dies Schäden durch:

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  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, Blitz, Hagel, Schneedruck
  • Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
  • Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Konstruktions- oder Materialfehler
  • Tierbiss (z. B. Marderbiss)

Weiterhin gelten alle hier nicht genannten Gefahren versichert, sofern diese an anderer Stelle der Bedingungen und Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.

Zudem gelten Schäden durch Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung) mitversichert.

Versicherungsschutz bei Ausfall der Photovoltaikanlage – Die Ertrags-Ausfallversicherung

Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.

Für Photovoltaikanlagen mit einer Versicherungssumme bis 250.000 EUR, beträgt die Tages-Ausfallentschädigung im Rahmen der Ertragsausfall-Versicherung bis 2 EUR je kWp (ganzjährig).

Für den Unterbrechungsschaden wird eine Haftzeit (Leistungsdauer) von 6 Monaten für alle versicherbaren Photovoltaikanlagen vereinbart. Bei Schäden durch Feuer, Sturm und Hagel wird die Haftzeit automatisch auf insgesamt 12 Monate verlängert.

Anstatt einer Selbstbeteiligung in EURO, wird eine Karenzzeit (Wartezeit) bis zur Leistungserbringung aus der Ertragsausfallversicherung vereinbart. Diese beträgt für Anlagen bis 125.000 EUR 0 Tage und für größere Anlagen 1 Tag. Somit ist der kurzfristige Leistungseintritt im Rahmen der Ertragsausfallversicherung gewährleistet.

Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall zur Ertrags-Ausfallversicherung entfallen selbstverständlich, da diese durch die Karenzzeiten (Wartezeiten) ausgeglichen werden. Bei Teilschäden wird der nicht erlöste Ertrag aus dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Anlagenteil ermittelt. Grundlage bilden die Abrechnungsunterlagen.

Zusätzliche mitversicherte Leistungen der Photovoltaikversicherung

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Weitere Kosten können zusätzlich zu den Wiederbeschaffungs- oder Wiederinstandsetzungskosten je Schadenereignis anfallen:

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Feuerlöschkosten
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht.

Die genannten Kostenarten sind bis zu 50.000 EUR je Kostenart und Schadenereignis auf Erstes Risiko im Rahmen der VHV-Allgefahrendeckung beitragsfrei mitversichert.

Inkludierte Deckungserweiterungen ( VHV )

Nachfolgend finden Sie alle bereits inkludierten Deckungserweiterungen unseres Sonderkonzeptes. Möchten Sie sich vorab informieren, welche Mehrleistungen unser VHV Sonderkonzept gegenüber der VHV Standarddeckung aufweist, so schauen Sie bitte in unserem VHV Tarifvergleich nach.

Versicherungsschutz ab Abladung am Versicherungsort, max. einen Monat. Deckung für Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm ab Windstärke 8, Hagel und Diebstahl verbauter Teile.

Bis 1.600 EUR Entschädigung für Wechselrichter ohne äußere Einwirkung. Wechselrichter dürfen max. 12 Jahre alt sein.

Bis 1.000 EUR Ertragsausfall-Entschädigung infolge Ausfall von Wechselrichtern ohne äußere Einwirkung.

De- und Remontagekosten bei Gebäudeschäden auf Erstes Risiko inkl. Ertragsausfall mit 1 Monat Haftzeit.

Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden als Folge eines versicherten Schadens an der PV-Anlage.

Kosten zur Lokalisierung der Schadenursache auf Erstes Risiko.

Bis 25 % der Versicherungssumme, max. 50.000 EUR für Erdbebenschäden.

Sofortige Reparatur bei Schäden bis 10.000 EUR. Beschädigte Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und durch Fotos zu dokumentieren.

50 % der Versicherungssumme für unterjährige Anlagenerweiterungen.

Neuwert bei Wiederinstandsetzung ohne Abzug Neu für Alt. SB je nach Anlagengröße: 0, 150 oder 250 EUR.

Verzicht auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials bei der Entschädigung.

Ersatz durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration mit vergleichbaren Leistungseigenschaften.

Kurzfristige Preissteigerungen bis 30 % der Versicherungssumme werden entschädigt.

Versicherungsschutz auch bei Eigen- oder Teilmontage. Abnahme durch Elektro-Fachbetrieb vor Netzeinspeisung erforderlich.

Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes für Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen.

Differenz-Entschädigung bei unterbliebenem Wiederaufbau. Im Totalschadenfall wird mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag erstattet. Grenze ist die ursprüngliche Versicherungssumme. Kostenfrei inkludiert.

Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung, sofern die Anlagenleistung in kWp und/oder Investitionskosten korrekt angezeigt wurden.

Bis 500 EUR Jahreshöchstentschädigung für Mehrkosten durch Fremdstrombezug bei PV-Anlagen bis 50 kWp mit Eigenverbrauch.

Kosten für die Wiederherstellung von Betriebssystem-Daten infolge eines versicherten Schadens am Datenträger.

Änderungen der Versicherungsbedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers gelten gleichzeitig auch für bestehende Verträge.

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Photovoltaikmodul

Optionale Deckungserweiterungen VHV Photovoltaikversicherung

Energiespeicher-Versicherung (optional)

Die Energiespeicherversicherung wird optional angeboten und kann im Rahmen der VHV Photovoltaikversicherung beantragt werden (siehe Tarifrechner). Der Energiespeicher (Solarstromspeicher) muss bei Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Die Einspeisung des Speicherstroms muss über die versicherte PV-Anlage erfolgen.

Solarstrom-Tankstelle (optional)

Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle) gelten als mitversichert, sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und Stecker. Die Solar-Ladestation muss mit der versicherten PV-Anlage oder dem Solarenergie-Speicher gekoppelt sein. Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt, Stromtankstelle und Solartankstelle sind einer Ladestation gleichzusetzen.

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Minderertragsversicherung (optionaler Deckungsbaustein)

Versichert sind die mit der Photovoltaikanlage im Versicherungsjahr nicht erzielten Erträge (sog. Mindererträge), sofern die in Deutschland gemessene Globalstrahlung um mehr als 10 % vom langjährigen Mittel (30-jährig) abweicht. Betrachtungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Durch ein amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wird die Abweichung vom deutschlandweiten langjährigen Mittel (30 Jahre) festgestellt. Ergibt sich eine Unterschreitung von mehr als 10 %, ersetzt der Versicherer den darüber hinaus errechneten Minderertrag bis zur Entschädigungsgrenze. Dieser Minderertrag wird unabhängig vom konkreten Standort und unabhängig vom tatsächlich nicht erzielten Ertrag der versicherten Anlage und der dort tatsächlich erfolgten Sonneneinstrahlung verbindlich zugrunde gelegt.

Der Versicherer leistet in Abweichung zu Abschnitt A § 2 ABE 2011 Entschädigung für den gemäß Ziffer 2 bestimmten Minderertrag im Kalenderjahr im Vergleich zu den durchschnittlich erzielten Erträgen der Anlage in den letzten 3 Jahren gemäß Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens.Der Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Minderertrag, sofern dieser innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geltend gemacht wird.

Die Grenze der Entschädigung beträgt 45% des durchschnittlichen Ertrages der 3 Vorjahre.

Sofern die Anlage weniger als 3 Jahre, aber mindestens 1 Jahr in Betrieb war, so gilt der in diesem Zeitraum erzielte Ertrag als Versicherungsmaßstab. Ist die Anlage weniger als 1 Jahr in Betrieb, so ist der zu erwartende erzielbare Ertrag durch ein Ertragsgutachten nachzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass hier lediglich ein Auszug der Bedingungen dargestellt wurde, welcher nicht abschließend ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur VHV Photovoltaikversicherung.

Nicht versicherte Schäden

Wie bei jeder Photovoltaikversicherung die auf den ABE (Allgemeine Bedingungen der Elektronikversicherung) basiert, sind standardmäßig nicht versichert Schäden

  • durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
  • durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand
  • durch Innere Unruhen
  • durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
  • durch Erdbeben (VHV Deckungserweiterung: bis zu 25% der Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR)
  • durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten
  • durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
  • durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
  • soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

VHV Photovoltaikversicherung (Kurzübersicht)

Versicherungsbedingungen
ABE 2011
Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von netzgekoppelten PV-Anlagen
Versicherbare PV-Anlagen
PV-Dachanlagen auf Sattel-, Pult-, Walm-, Schräg-, Flachdach oder Fassade
Max. 7 Jahre (84 Monate) ab Inbetriebnahme
Max. Versicherungssumme
250.000 EUR
Selbstbeteiligung
0, 150 oder 250 EUR je Schadenfall (je nach Investitionssumme und Auswahl)
Mindestprämie
58,00 oder 75,00 EUR netto jährlich (tarifabhängig)
Ertrags-Ausfallversicherung
Ab Ausfalltag (bis 125.000 EUR VS), sonst 1 Tag Karenzzeit
Haftzeit bis 6 Monate (bei Feuer/Sturm/Hagel: 12 Monate)
Innere Betriebsschäden WR
Sachschaden bis 1.600 EUR, Ertragsausfall bis 1.000 EUR
GAP-Deckung
Inklusive
Versicherte Kosten
Je 50.000 EUR Erstrisiko für: Aufräumung, Dekontamination, Entsorgung, Feuerlöschkosten, Bewegungs-/Schutzkosten, Erd-/Maurerarbeiten, Gerüststellung, Bergung, Luftfracht
Energiespeicher
Mitversichert bis 20 kWh Kapazität, sofern in der VS berücksichtigt
Ladestation
Serienmäßige Ladestationen zur Eigennutzung mitversichert
Montageversicherung
Separat zu beantragen
Vorsorgeversicherung
50 % der Versicherungssumme für unterjährige Veränderungen
Preissteigerung
Bis 30 % der Versicherungssumme (kostenfrei)
Landwirtschaftl. Betrieb
Versicherbar
Eigenmontage
Versicherbar mit Abnahme durch Fachbetrieb
Überspannungsschutz
Nicht erforderlich
Blitzschutzanlage
Nur bei gesetzlicher/behördlicher Verpflichtung
Besonderheiten
Hervorragendes Preis-Leistungsspektrum mit exklusivem Sonderkonzept inkl. zahlreicher Deckungserweiterungen: Gebäudeschädigung + 1 Mon. Ertragsausfall, Dach-/Fassadenarbeiten, Schadensuchkosten, Sofortiger Reparaturbeginn, GAP-Deckung inklusive
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