Exklusive Photovoltaik-Versicherungen
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können Sie hier Ihren individuellen Top-Versicherungsschutz für Ihre stationär betriebene, netzgekoppelte Photovoltaikanlage online beantragen. Sofern gewünscht, ist der Einschluss einer Energiespeicher-Versicherung und einer Solarstrom-Tankstelle über den online Tarifrechner jederzeit möglich. Neu hinzugekommen ist zudem der Versicherungsschutz im Rahmen der inneren Betriebsschäden an Wechselrichtern, die für kleinere PV-Anlagen optional abzuwählen sind.
Der VHV Versicherungsschutz ist mit 150 EUR, 250 EUR oder ohne Selbstbeteiligung erhältlich. Je nach PV-Anlagengröße stehen Ihnen unterschiedliche SB-Varianten zur Verfügung.
Versicherbar ist die in Deutschland stationierte netzgekoppelte Photovoltaikanlage, die auf einem Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach, Fassade und Flachdach montiert ist. Dabei ist es unerheblich, welcher Gewerbebetrieb in dem Gebäude vorzufinden ist, sofern es kein Geflügelzuchtbetrieb oder ein Holzver- oder bearbeitender Betrieb ist. Selbst die Photovoltaikanlage auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Lagerung von feuergefährlichen Materialien ist versicherbar. Im aktuellen Konzept der VHV Versicherung (Sonderkonzept Versicherungsmakler Rosanowske) wurden innere Betriebsschäden und die GAP-Deckung kostenneutral integriert. Versicherbar sind auch Energiespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sofern eine Koppelung mit der versicherten Photovoltaikanlage besteht.
Versichert gelten sämtliche Teile, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:
sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten. Vereinfacht gesagt, es sind alle Bestandteile versichert, welche zu einem ordentlichen Betrieb der netzgekoppelten Photovoltaikanlage erforderlich sind.
Optional versicherbar sind auch Energiespeichersysteme und Solarstrom-Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sofern diese im direkten Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage betrieben werden.
Die Elektronikversicherung der VHV ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) einer versicherten Sache die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Schäden durch:
Weiterhin gelten alle hier nicht genannten Gefahren versichert, sofern diese an anderer Stelle der Bedingungen und Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.
Zudem gelten Schäden durch Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung) mitversichert.
Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.
Für Photovoltaikanlagen mit einer Versicherungssumme bis 250.000 EUR, beträgt die Tages-Ausfallentschädigung im Rahmen der Ertragsausfall-Versicherung bis 2 EUR je kWp (ganzjährig).
Für den Unterbrechungsschaden wird eine Haftzeit (Leistungsdauer) von 6 Monaten für alle versicherbaren Photovoltaikanlagen vereinbart. Bei Schäden durch Feuer, Sturm und Hagel wird die Haftzeit automatisch auf insgesamt 12 Monate verlängert.
Anstatt einer Selbstbeteiligung in EURO, wird eine Karenzzeit (Wartezeit) bis zur Leistungserbringung aus der Ertragsausfallversicherung vereinbart. Diese beträgt für Anlagen bis 125.000 EUR 0 Tage und für größere Anlagen 1 Tag. Somit ist der kurzfristige Leistungseintritt im Rahmen der Ertragsausfallversicherung gewährleistet.
Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall zur Ertrags-Ausfallversicherung entfallen selbstverständlich, da diese durch die Karenzzeiten (Wartezeiten) ausgeglichen werden. Bei Teilschäden wird der nicht erlöste Ertrag aus dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Anlagenteil ermittelt. Grundlage bilden die Abrechnungsunterlagen.
Weitere Kosten können zusätzlich zu den Wiederbeschaffungs- oder Wiederinstandsetzungskosten je Schadenereignis anfallen:
Die genannten Kostenarten sind bis zu 50.000 EUR je Kostenart und Schadenereignis auf Erstes Risiko im Rahmen der VHV-Allgefahrendeckung beitragsfrei mitversichert.
Nachfolgend finden Sie alle bereits inkludierten Deckungserweiterungen unseres Sonderkonzeptes. Möchten Sie sich vorab informieren, welche Mehrleistungen unser VHV Sonderkonzept gegenüber der VHV Standarddeckung aufweist, so schauen Sie bitte in unserem VHV Tarifvergleich nach.
Der Versicherungsschutz beginnt entgegen Abschnitt A § 1 Nr. 1 Absatz 1 ABE 2011 bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeitige Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abgenommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt. Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz besteht während der Bauphase für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) ABE 2011 sowie Sturm ab Windstärke 8, Hagel und einfacher Diebstahl bereits verbauter Teile.
Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgende Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 1.600 EUR auch Entschädigung für Wechselrichter der versicherten Photovoltaikanlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wechselrichter zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 12 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme sind.
Der Versicherer leistet bis maximal 1.000 EUR Entschädigung für einen Ertragsausfall, gemäß der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, infolge Ausfall von Wechselrichtern der versicherten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Die VHV Versicherung leistet auch Entschädigung für den dadurch verursachten Ertragsausfall. Hierfür beträgt die Haftzeit (Leistungsdauer) 1 Monat.
Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
In Abänderung zu § 2 Nr. 4 ABE 2011 leistet der Versicherer bis zu 25 % der Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden 10.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vorsorge in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.
Die VHV ersetzt im Totalschadenfall bei Wiederinstandsetzung den Neuwert der versicherten Anlage unmittelbar vor Schadeneintritt. Bei
Beschädigungen werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzug Neu für Alt erstattet. Es gilt ein vertraglich vereinbarter
Selbstbehalt, je nach PV-Anlagengröße, von 150 EUR, 250 EUR oder ohne Selbstbehalt je Schadenfall.
In Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials.
Sind für die versicherten Module nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt:
Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Abschnitt A § 7 Nr. 4b) ABE 2011 gilt nicht.
Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme.
Versicherungsschutz besteht auch für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden.
Ergänzend zu Abschnitt A § 4 ABE 2011 besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes, soweit Teile der versicherten Anlage zum Zweck von Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen bewegt oder transportiert werden müssen.
Da bei einem unterlassenen Wiederaufbau der versicherten Photovoltaikanlage jeder Versicherer lediglich den Zeitwert erstattet, ist gerade dann, wenn die Anlage auf einem fremden Dach installiert ist und finanziert wurde, die GAP-Deckung unerlässlich.
Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage.
Gemäß Abschnitt A § 7 Abs. 4 a) ABE 2011 wird im Fall eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt. Ist der Wiederaufbau der versicherten Anlage aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird bei Bestehen eines Kreditvertrages zur Finanzierung der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Grenze der Ersatzleistung ist die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich installierte Anlagenleistung in kWp und/oder die Investitionskosten zur Versicherung angezeigt wurde.
Bei Photovoltaikanlagen bis einschließlich 50 kWp, die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 500 EUR auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden stehen.
Mitversichert gelten Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Zukünftige Leistungsverbesserungen wirken sich auf alle Photovoltaikversicherungen unserer bestehenden Kunden aus. Werden die dem Spezialkonzept zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Deckungserweiterungen während der Laufzeit des Vertrages zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen gleichzeitig auch für die auf Basis des Konzeptes abgeschlossenen Einzelverträge!
Dann verwenden Sie unsere Online Prämienberechnung zur Ermittlung Ihrer individuellen Versicherungsprämie. Sagt Ihnen das Angebot zu, so können Sie Ihre Photovoltaikversicherung auch direkt online beantragen.
Die Energiespeicherversicherung wird optional angeboten und kann im Rahmen der VHV Photovoltaikversicherung beantragt werden (siehe Tarifrechner). Der Energiespeicher (Solarstromspeicher) muss bei Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Die Einspeisung des Speicherstroms muss über die versicherte PV-Anlage erfolgen.
Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle) gelten als mitversichert, sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und Stecker. Die Solar-Ladestation muss mit der versicherten PV-Anlage oder dem Solarenergie-Speicher gekoppelt sein. Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt, Stromtankstelle und Solartankstelle sind einer Ladestation gleichzusetzen.
Versichert sind die mit der Photovoltaikanlage im Versicherungsjahr nicht erzielten Erträge (sog. Mindererträge), sofern die in Deutschland gemessene Globalstrahlung um mehr als 10 % vom langjährigen Mittel (30-jährig) abweicht. Betrachtungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Durch ein amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wird die Abweichung vom deutschlandweiten langjährigen Mittel (30 Jahre) festgestellt. Ergibt sich eine Unterschreitung von mehr als 10 %, ersetzt der Versicherer den darüber hinaus errechneten Minderertrag bis zur Entschädigungsgrenze. Dieser Minderertrag wird unabhängig vom konkreten Standort und unabhängig vom tatsächlich nicht erzielten Ertrag der versicherten Anlage und der dort tatsächlich erfolgten Sonneneinstrahlung verbindlich zugrunde gelegt.
Der Versicherer leistet in Abweichung zu Abschnitt A § 2 ABE 2011 Entschädigung für den gemäß Ziffer 2 bestimmten Minderertrag im Kalenderjahr im Vergleich zu den durchschnittlich erzielten Erträgen der Anlage in den letzten 3 Jahren gemäß Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens.Der Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Minderertrag, sofern dieser innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geltend gemacht wird.
Die Grenze der Entschädigung beträgt 45% des durchschnittlichen Ertrages der 3 Vorjahre.
Sofern die Anlage weniger als 3 Jahre, aber mindestens 1 Jahr in Betrieb war, so gilt der in diesem Zeitraum erzielte Ertrag als Versicherungsmaßstab. Ist die Anlage weniger als 1 Jahr in Betrieb, so ist der zu erwartende erzielbare Ertrag durch ein Ertragsgutachten nachzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass hier lediglich ein Auszug der Bedingungen dargestellt wurde, welcher nicht abschließend ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur VHV Photovoltaikversicherung.
Wie bei jeder Photovoltaikversicherung die auf den ABE (Allgemeine Bedingungen der Elektronikversicherung) basiert, sind standardmäßig nicht versichert Schäden
Versicherungsbedingungen: | - Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2011) - Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (PVA) |
Versicherbare Photovoltaikanlagen: | - PV-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach, Flachdach oder Fassade installiert sind - Anlagenalter max. 7 Jahre (84 Monate) ab Inbetriebnahme |
Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: | 250.000 EUR |
Selbstbeteiligung: | ohne Selbstbeteiligung, 150 EUR oder 250 EUR je Schadenfall. Je nach Investitionssumme, Anlagenleistung und persönlicher Auswahl. |
Mindestprämien: | Photovoltaikversicherung Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach oder Fassade: 58,00 oder 75,00 EUR netto jährlich (tarifabhängig) |
Ertrags-Ausfallversicherung: | Leistung ab dem Tag des versicherten Ausfalls (keine weitere Selbstbeteiligung) sofern Versicherungssumme kleiner 125.000 EUR - ansonsten 1 Tag Karenzzeit Leistungsdauer bis 6 Monate Bei Unterbrechungsschäden durch Feuer, Sturm oder Hagel verlängert sich die Haftzeit (Leistungsdauer) auf insgesamt 12 Monate. |
Innere Betriebsschäden am Wechselrichter: | Entschädigung bis 1.600 EUR (sofern nicht abgewählt) |
Innere Betriebsschäden Wechselrichter Ertragsausfall: | Entschädigung bis 1.000 EUR (sofern nicht abgewählt) |
Gap-Deckung: | inklusive |
Weitere versicherte Kosten: | Bis jeweils 50.000 EUR sind kostenfrei mitversichert: - Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Feuerlöschkosten - Bewegungs- und Schutzkosten - Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten und Luftfracht |
Energiespeicher-Versicherung: | mitversichert, sofern die gesamten Investitionskosten des Energiespeichers bei Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt werden und die Kapazität des Speichers 20 kWh nicht übersteigt. Der Energiespeicher muss durch die Photovoltaikanlage eingespeist werden. |
Solarstrom Tankstelle: | Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und Stecker. Die gesamten Anschaffungskosten der Solarstrom-Ladestation müssen bei der Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt werden. |
Montageversicherung: | nein, ist separat zu beantragen |
Vorsorgeversicherung: | - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart. |
Preissteigerung: | - Im Schadenfall werden kurzfristige Preissteigerungen bis zu 30 % über der letzten Versicherungssumme gezahlt (kostenfrei mitversichert). |
Landwirtschaftlicher Betrieb: | - Ja, versicherbar |
Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): | Versicherbar, wenn die Photovoltaikanlage nach anerkannten Regeln der Technik installiert wird/wurde. Vor Einspeisung in das Netz, muss eine Abnahme durch einen Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb) erfolgen. |
Überspannungsschutz: | Keine Antragsfragen zum Überspannungsschutz; keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Überspannungsschutz. |
Blitzschutzanlage: | Nur erforderlich, wenn eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung oder Auflage besteht. |
Besonderheiten der Photovoltaikversicherung: | - hervorragendes Preis-Leistungsspektrum - Sonderkonzept mit Leistungserhöhungen (nur hier erhältlich) Zahlreiche Deckungserweiterungen wie z. B. - Gebäudeschädigung plus bis zu 1 Monat Ertragsausfall - Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden - Schadensuchkosten - Sofortiger Reparaturbeginn |
Leistungsvergleich: | Hier finden Sie einen Leistungsvergleich von unserem exklusiven VHV Photovoltaikversicherung Sonderkonzept zu dem derzeit gültigen VHV Standardtarif SOLARPROTECT. |
Tarifrechner und Onlineantrag: | Onlinerechner VHV Photovoltaikversicherung |