Photovoltaik Freiflächenanlage

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Unser Angebot auf VHV Photovoltaikversicherung

Bereits ab 58 EUR netto jährlich
können Sie hier Ihren individuellen Top-Versicherungsschutz für Ihre stationär betriebene, netzgekoppelte Photovoltaikanlage online beantragen. Sofern gewünscht, ist der Einschluss einer Energiespeicher-Versicherung und einer Solarstrom-Tankstelle über den online Tarifrechner jederzeit möglich. Neu hinzugekommen ist zudem der Versicherungsschutz im Rahmen der inneren Betriebsschäden an Wechselrichtern, die für kleinere PV-Anlagen optional abzuwählen sind.

Der VHV Versicherungsschutz ist mit 150 EUR, 250 EUR oder ohne Selbstbeteiligung erhältlich. Je nach PV-Anlagengröße stehen Ihnen unterschiedliche SB-Varianten zur Verfügung.

Die leistungsstärkste Photovoltaik-Versicherung der VHV

VHV Versicherung Logo

Photovoltaikversicherung VHV
Spezialkonzept 02.2021

Welche Photovoltaikanlagen sind über unser Deckungskonzept versicherbar?

Versicherbar ist die in Deutschland stationierte netzgekoppelte Photovoltaikanlage, die auf einem Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach, Fassade und Flachdach montiert ist. Dabei ist es unerheblich, welcher Gewerbebetrieb in dem Gebäude vorzufinden ist, sofern es kein Geflügelzuchtbetrieb oder ein Holzver- oder bearbeitender Betrieb ist. Selbst die Photovoltaikanlage auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Lagerung von feuergefährlichen Materialien ist versicherbar. Im aktuellen Konzept der VHV Versicherung (Sonderkonzept Versicherungsmakler Rosanowske) wurden innere Betriebsschäden und die GAP-Deckung kostenneutral integriert. Versicherbar sind auch Energiespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sofern eine Koppelung mit der versicherten Photovoltaikanlage besteht.

Welche Bestandteile der Photovoltaikanlage sind versichert?

Versichert gelten sämtliche Teile, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:

  • Wechselrichter
  • Photovoltaikmodule
  • Einspeise- und Erzeugungszähler
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Modultragkonstruktionen
  • Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets
  • Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz)
  • Trafos
  • Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
  • Hausverteilerkästen (bei gleichzeitigem Schaden an der PVA)
  • Energiespeicher
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge

sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten. Vereinfacht gesagt, es sind alle Bestandteile versichert, welche zu einem ordentlichen Betrieb der netzgekoppelten Photovoltaikanlage erforderlich sind.

Optional versicherbar sind auch Energiespeichersysteme und Solarstrom-Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sofern diese im direkten Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage betrieben werden.

Wann wird Schadensersatz geleistet?

Photovoltaikversicherung VHV Angebot

Die Elektronikversicherung der VHV ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) einer versicherten Sache die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.

Insbesondere sind dies Schäden durch:

  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, Blitz, Hagel, Schneedruck
  • Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
  • Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Konstruktions- oder Materialfehler
  • Tierbiss (z. B. Marderbiss)

Weiterhin gelten alle hier nicht genannten Gefahren versichert, sofern diese an anderer Stelle der Bedingungen und Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.

Zudem gelten Schäden durch Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung) mitversichert.

Versicherungsschutz bei Ausfall der Photovoltaikanlage – Die Ertrags-Ausfallversicherung

Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.

Für Photovoltaikanlagen mit einer Versicherungssumme bis 250.000 EUR, beträgt die Tages-Ausfallentschädigung im Rahmen der Ertragsausfall-Versicherung bis 2 EUR je kWp (ganzjährig).

Für den Unterbrechungsschaden wird eine Haftzeit (Leistungsdauer) von 6 Monaten für alle versicherbaren Photovoltaikanlagen vereinbart. Bei Schäden durch Feuer, Sturm und Hagel wird die Haftzeit automatisch auf insgesamt 12 Monate verlängert.

Anstatt einer Selbstbeteiligung in EURO, wird eine Karenzzeit (Wartezeit) bis zur Leistungserbringung aus der Ertragsausfallversicherung vereinbart. Diese beträgt für Anlagen bis 125.000 EUR 0 Tage und für größere Anlagen 1 Tag. Somit ist der kurzfristige Leistungseintritt im Rahmen der Ertragsausfallversicherung gewährleistet.

Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall zur Ertrags-Ausfallversicherung entfallen selbstverständlich, da diese durch die Karenzzeiten (Wartezeiten) ausgeglichen werden. Bei Teilschäden wird der nicht erlöste Ertrag aus dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Anlagenteil ermittelt. Grundlage bilden die Abrechnungsunterlagen.

Zusätzliche mitversicherte Leistungen der Photovoltaikversicherung

Photovoltaik Versicherung VHV Rechner

Weitere Kosten können zusätzlich zu den Wiederbeschaffungs- oder Wiederinstandsetzungskosten je Schadenereignis anfallen:

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Feuerlöschkosten
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht.

Die genannten Kostenarten sind bis zu 50.000 EUR je Kostenart und Schadenereignis auf Erstes Risiko im Rahmen der VHV-Allgefahrendeckung beitragsfrei mitversichert.

Inkludierte Deckungserweiterungen ( VHV )

Nachfolgend finden Sie alle bereits inkludierten Deckungserweiterungen unseres Sonderkonzeptes. Möchten Sie sich vorab informieren, welche Mehrleistungen unser VHV Sonderkonzept gegenüber der VHV Standarddeckung aufweist, so schauen Sie bitte in unserem VHV Tarifvergleich nach.

Vorzeitiger Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz beginnt entgegen Abschnitt A § 1 Nr. 1 Absatz 1 ABE 2011 bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeitige Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abgenommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt. Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz besteht während der Bauphase für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) ABE 2011 sowie Sturm ab Windstärke 8, Hagel und einfacher Diebstahl bereits verbauter Teile.

Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgende Sicherheitsanforderungen obligatorisch:

  • rundum geschlossene Gebäude
  • durch Schloss gesicherte Außentüre
  • Isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster

Innere Betriebsschäden (Wechselrichter)

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 1.600 EUR auch Entschädigung für Wechselrichter der versicherten Photovoltaikanlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wechselrichter zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 12 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme sind.

Innere Betriebsschäden (Ertragsausfall)

Der Versicherer leistet bis maximal 1.000 EUR Entschädigung für einen Ertragsausfall, gemäß der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, infolge Ausfall von Wechselrichtern der versicherten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.

Gebäudebeschädigungen (bis 30.000 EUR je Schadenereignis auf "Erstes Risiko")

Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Die VHV Versicherung leistet auch Entschädigung für den dadurch verursachten Ertragsausfall. Hierfür beträgt die Haftzeit (Leistungsdauer) 1 Monat.

Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden (bis 30.000 EUR je Schadenereignis, auf „Erstes Risiko“)

Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.

Schadensuchkosten (bis 30.000 EUR je Schadenereignis, auf „Erstes Risiko“)

Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.

Erdbeben

In Abänderung zu § 2 Nr. 4 ABE 2011 leistet der Versicherer bis zu 25 % der Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.

Sofortiger Reparaturbeginn

Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden 10.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.

Vorsorgeversicherung

Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vorsorge in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.

Neuwertversicherung ohne Abzüge

Die VHV ersetzt im Totalschadenfall bei Wiederinstandsetzung den Neuwert der versicherten Anlage unmittelbar vor Schadeneintritt. Bei
Beschädigungen werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzug Neu für Alt erstattet. Es gilt ein vertraglich vereinbarter
Selbstbehalt, je nach PV-Anlagengröße, von 150 EUR, 250 EUR oder ohne Selbstbehalt je Schadenfall.

Verzicht auf Restwertanrechnung im Schadenfall

In Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials.

Technologiefortschritt

Sind für die versicherten Module nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt:

Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Abschnitt A § 7 Nr. 4b) ABE 2011 gilt nicht.

Preissteigerungen

Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme.

Eigenleistungen (Eigenmontage)

Versicherungsschutz besteht auch für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden.

Erweiterung Versicherungsort

Ergänzend zu Abschnitt A § 4 ABE 2011 besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes, soweit Teile der versicherten Anlage zum Zweck von Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen bewegt oder transportiert werden müssen.

GAP-Deckung

Da bei einem unterlassenen Wiederaufbau der versicherten Photovoltaikanlage jeder Versicherer lediglich den Zeitwert erstattet, ist gerade dann, wenn die Anlage auf einem fremden Dach installiert ist und finanziert wurde, die GAP-Deckung unerlässlich.

Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage.
Gemäß Abschnitt A § 7 Abs. 4 a) ABE 2011 wird im Fall eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt. Ist der Wiederaufbau der versicherten Anlage aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird bei Bestehen eines Kreditvertrages zur Finanzierung der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Grenze der Ersatzleistung ist die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.

Unterversicherungsverzicht

Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich installierte Anlagenleistung in kWp und/oder die Investitionskosten zur Versicherung angezeigt wurde.

Fremdenergiebezug

Bei Photovoltaikanlagen bis einschließlich 50 kWp, die einen Teil der erzeugten Energie für den Eigenverbrauch liefern, leistet der Versicherer bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 500 EUR auf Erstes Risiko auch Entschädigung für nachgewiesene Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass anstelle der selbstgenutzten Energie zusätzliche Energie vom Netzbetreiber bezogen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für diesen Fremdenergiebezug in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Schaden stehen.

Wiederherstellung von Daten

Mitversichert gelten Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

Zukünftige Leistungsverbesserungen

Zukünftige Leistungsverbesserungen wirken sich auf alle Photovoltaikversicherungen unserer bestehenden Kunden aus. Werden die dem Spezialkonzept zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Deckungserweiterungen während der Laufzeit des Vertrages zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen gleichzeitig auch für die auf Basis des Konzeptes abgeschlossenen Einzelverträge!

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Photovoltaikmodul

Optionale Deckungserweiterungen VHV Photovoltaikversicherung

Energiespeicher-Versicherung (optional)

Die Energiespeicherversicherung wird optional angeboten und kann im Rahmen der VHV Photovoltaikversicherung beantragt werden (siehe Tarifrechner). Der Energiespeicher (Solarstromspeicher) muss bei Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Die Einspeisung des Speicherstroms muss über die versicherte PV-Anlage erfolgen.

Solarstrom-Tankstelle (optional)

Ladestationen für die Elektromobilität (Stromtankstelle) gelten als mitversichert, sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und Stecker. Die Solar-Ladestation muss mit der versicherten PV-Anlage oder dem Solarenergie-Speicher gekoppelt sein. Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energieübertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Begriffe Ladesäule, Ladepunkt, Stromtankstelle und Solartankstelle sind einer Ladestation gleichzusetzen.

Photovoltaik Versicherung VHV Rechner

Minderertragsversicherung (optionaler Deckungsbaustein)

Versichert sind die mit der Photovoltaikanlage im Versicherungsjahr nicht erzielten Erträge (sog. Mindererträge), sofern die in Deutschland gemessene Globalstrahlung um mehr als 10 % vom langjährigen Mittel (30-jährig) abweicht. Betrachtungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Durch ein amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wird die Abweichung vom deutschlandweiten langjährigen Mittel (30 Jahre) festgestellt. Ergibt sich eine Unterschreitung von mehr als 10 %, ersetzt der Versicherer den darüber hinaus errechneten Minderertrag bis zur Entschädigungsgrenze. Dieser Minderertrag wird unabhängig vom konkreten Standort und unabhängig vom tatsächlich nicht erzielten Ertrag der versicherten Anlage und der dort tatsächlich erfolgten Sonneneinstrahlung verbindlich zugrunde gelegt.

Der Versicherer leistet in Abweichung zu Abschnitt A § 2 ABE 2011 Entschädigung für den gemäß Ziffer 2 bestimmten Minderertrag im Kalenderjahr im Vergleich zu den durchschnittlich erzielten Erträgen der Anlage in den letzten 3 Jahren gemäß Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens.Der Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Minderertrag, sofern dieser innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geltend gemacht wird.

Die Grenze der Entschädigung beträgt 45% des durchschnittlichen Ertrages der 3 Vorjahre.

Sofern die Anlage weniger als 3 Jahre, aber mindestens 1 Jahr in Betrieb war, so gilt der in diesem Zeitraum erzielte Ertrag als Versicherungsmaßstab. Ist die Anlage weniger als 1 Jahr in Betrieb, so ist der zu erwartende erzielbare Ertrag durch ein Ertragsgutachten nachzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass hier lediglich ein Auszug der Bedingungen dargestellt wurde, welcher nicht abschließend ist. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur VHV Photovoltaikversicherung.

Nicht versicherte Schäden

Wie bei jeder Photovoltaikversicherung die auf den ABE (Allgemeine Bedingungen der Elektronikversicherung) basiert, sind standardmäßig nicht versichert Schäden

  • durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
  • durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand
  • durch Innere Unruhen
  • durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
  • durch Erdbeben (VHV Deckungserweiterung: bis zu 25% der Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR)
  • durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten
  • durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
  • durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
  • soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

Zusammenfassung VHV Photovoltaikversicherung

Versicherungsbedingungen: - Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2011)
- Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (PVA)
Versicherbare Photovoltaikanlagen: - PV-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach, Flachdach oder Fassade installiert sind
- Anlagenalter max. 7 Jahre (84 Monate) ab Inbetriebnahme
Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: 250.000 EUR
Selbstbeteiligung: ohne Selbstbeteiligung, 150 EUR oder 250 EUR je Schadenfall. Je nach Investitionssumme, Anlagenleistung und persönlicher Auswahl.
Mindestprämien: Photovoltaikversicherung Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach oder Fassade:
58,00 oder 75,00 EUR netto jährlich (tarifabhängig)
Ertrags-Ausfallversicherung: Leistung ab dem Tag des versicherten Ausfalls (keine weitere Selbstbeteiligung) sofern Versicherungssumme kleiner 125.000 EUR - ansonsten 1 Tag Karenzzeit
Leistungsdauer bis 6 Monate
Bei Unterbrechungsschäden durch Feuer, Sturm oder Hagel verlängert sich die Haftzeit (Leistungsdauer) auf insgesamt 12 Monate.

Innere Betriebsschäden am Wechselrichter: Entschädigung bis 1.600 EUR (sofern nicht abgewählt)
Innere Betriebsschäden Wechselrichter Ertragsausfall: Entschädigung bis 1.000 EUR (sofern nicht abgewählt)
Gap-Deckung: inklusive
Weitere versicherte Kosten: Bis jeweils 50.000 EUR sind kostenfrei mitversichert:
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Feuerlöschkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten und Luftfracht
Energiespeicher-Versicherung: mitversichert, sofern die gesamten Investitionskosten des Energiespeichers bei Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt werden und die Kapazität des Speichers 20 kWh nicht übersteigt. Der Energiespeicher muss durch die Photovoltaikanlage eingespeist werden.
Solarstrom Tankstelle: Versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen, die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleitungen sowie fest installierte Ladekabel und Stecker. Die gesamten Anschaffungskosten der Solarstrom-Ladestation müssen bei der Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt werden.
Montageversicherung: nein, ist separat zu beantragen
Vorsorgeversicherung: - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.
Preissteigerung: - Im Schadenfall werden kurzfristige Preissteigerungen bis zu 30 % über der letzten Versicherungssumme gezahlt (kostenfrei mitversichert).
Landwirtschaftlicher Betrieb: - Ja, versicherbar
Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): Versicherbar, wenn die Photovoltaikanlage nach anerkannten Regeln der Technik installiert wird/wurde. Vor Einspeisung in das Netz, muss eine Abnahme durch einen Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb) erfolgen.
Überspannungsschutz: Keine Antragsfragen zum Überspannungsschutz; keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Überspannungsschutz.
Blitzschutzanlage: Nur erforderlich, wenn eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung oder Auflage besteht.
Besonderheiten der Photovoltaikversicherung: - hervorragendes Preis-Leistungsspektrum
- Sonderkonzept mit Leistungserhöhungen (nur hier erhältlich)
Zahlreiche Deckungserweiterungen wie z. B.
- Gebäudeschädigung plus bis zu 1 Monat Ertragsausfall
- Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
- Schadensuchkosten
- Sofortiger Reparaturbeginn
Leistungsvergleich: Hier finden Sie einen Leistungsvergleich von unserem exklusiven VHV Photovoltaikversicherung Sonderkonzept zu dem derzeit gültigen VHV Standardtarif SOLARPROTECT.
Tarifrechner und Onlineantrag: Onlinerechner VHV Photovoltaikversicherung

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