Ein versicherter Sachschaden liegt im Rahmen der Photovoltaikversicherung vor, wenn eine von außen einwirkende Gefahr zu einer Beschädigung, Zerstörung oder zum Abhandenkommen der versicherten Sache führt. Kann daraus resultierend weniger oder kein Strom eingespeist werden, tritt die Leistungspflicht der vereinbarten Ertragsausfall-Versicherung ein.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015