Wiederherstellungskosten

Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.

Anmerkung:
Unser Sonderkonzepte auf Photovoltaikversicherung der VHV, INTER sowie der R+V beinhalten, in Bezug auf Anrechnung des Altmaterials (Restwert), folgende Regelung (Deckungserweiterung):

R+V: Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall
In Abänderung zu § 7 Nr. 2+3 der zu Grunde liegenden ABE verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).

VHV: Verzicht der Restwertanrechnung im Schadenfall
In Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials.

INTER: Verzicht der Restwertanrechnung im Schadenfall
In Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials.

Datum der letzten Änderung: 20.11.2024


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