Diese Zusatzdeckung wird über eine zu vereinbarende Klausel definiert. Rückwirkungsschäden sind hauptsächlich für größere Photovoltaikanlagen (Solarparks) konzipiert. Folgend erhalten Sie einen beispielhaften Klauseltext:
Sofern vereinbart gelten Rückwirkungsschäden mitversichert. Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache der versicherten Photovoltaikanlage infolge eines außerhalb des versicherten Photovoltaikparks eingetretenen Sachschadens an Umspannstationen und Hochspannungsleitungen im Eigentum des Netzbetreibers unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn für den versicherten Photovoltaikpark, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand der beschädigten Sache, insbesondere der Umspannstation und Hochspannungsleitung des Netzbetreibers, wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. Es gilt Subsidiarität, d.h. der Elektronikversicherer (Ertragsausfall) hat erst dann zu leisten, wenn die Leistung eines anderen (primär leistungspflichtigen, z.B. Haftpflich-VR) Versicherers nicht erfolgt.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015