Die der Photovoltaikversicherung zugrundeliegenden ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) sehen eine Zeitwertentschädigung bei nicht Wiederaufbau der Photovoltaikanlage nach einem versicherten Totalschaden vor. Da der Versicherungsnehmer unter Umständen keinen Einfluss auf eine Neuerrichtung des Anlagenträgers (Gebäude) hat, kann der Wiederaufbau durch Dritte verhindert werden. Das hat zur Folge, dass eine eventuell recht hohe Differenz zwischen der Zeitwertentschädigung und der Restschuld für die Photovoltaikanlage bei der finanzierenden Bank zu verzeichnen ist. Abhilfe schafft die gesondert zu vereinbarende Differenzentschädigung bei Totalschaden.
Differenzentschädigung bei Totalschaden
Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2008 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet.
Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag.
Derzeit bieten wir die Differenzentschädigung bei Totalschaden über unser Sonderkonzept zur Zurich Photovoltaikversicherung, INTER Photovoltaikversicherung, R+V Photovoltaikversicherung und VHV Photovoltaikversicherung an.
Datum der letzten Änderung: 13.05.2024