Baudeckung

Die Baudeckung ist eine Erweiterte Deckung zur Photovoltaikversicherung. Gewährt wird eine vorgezogene Deckung für bestimmte Gefahren.

Baudeckung R+V Photovoltaikversicherung
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb von 8 Wochen erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.

Baudeckung Zurich Photovoltaikversicherung (Versicherungsschutz vor Betriebsfertigkeit)
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 Abs. 2 besteht auch Versicherungsschutz vor betriebsfertiger Übergabe, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat.
Nach Abladen der versicherten Sachen auf dem Versicherungsort bis zur betriebsfertigen Übergabe der Sachen besteht, für einen Zeitraum von 8 Wochen, Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Diebstahl verbauter Peripherie.

Baudeckung VHV Photovoltaikversicherung (Vorzeitiger Versicherungsschutz zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 Absatz 1 ABE 2008)
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeitige Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abgenommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt. Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz besteht während der Bauphase für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitz schlag, Explosion, gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) ABE 2008 sowie Sturm ab Windstärke 8, Hagel, und einfacher Diebstahl verbauter Teile. Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgende Sicherheitsanforderungen obligatorisch: rundum geschlossene Gebäude; durch Schloss gesicherte Außentüre(n); Isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster

Baudeckung INTER Photovoltaikversicherung
Abweichend von Abschnitt “A” § 1 Nr. 1 ABE 2011 beginnt der Versicherungsschutz bereits vor der Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Der Versicherungsschutz endet, wenn die Photovoltaikanlage abgenommen ist oder maximal 2 Monate nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte.

Anmerkung:
Die DeckungserweiterungBaudeckung“ ersetzt keine Montageversicherung!

Datum der letzten Änderung: 13.05.2024


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