Gemäß der ABE kann der Versicherer im Schadenfall den Restwert des Altmaterials einer Photovoltaikanlage in Abzug bringen. Vergleiche ABE § 7 Umfang der Entschädigung. Eine sinnvolle Deckungserweiterung ist daher der Verzicht auf Restwertanrechnung des Altmaterials im Schadensfall. Diese Deckungserweiterung ist in unseren Sonderkonzepten der R+V, VHV, INTER und Zurich bereits berücksichtigt.
Verzicht auf Anrechnung von Werten des Altmaterials (INTER Photovoltaikversicherung)
In Abänderung von Abschnitt “A” § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall (R+V Photovoltaikversicherung)
In Abänderung zu § 7 Nr. 2+3 der zu Grunde liegenden ABE verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
Verzicht auf Anrechnung von Werten des Altmaterials (VHV Photovoltaikversicherung)
In Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials.
Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall (ZURICH Photovoltaikversicherung)
In Abänderung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 der ABE 2011 verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
Datum der letzten Änderung: 13.05.2024