Photovoltaikversicherung Klauseln

Immer wieder hört man den Begriff Klauseln im Zusammenhang mit der Photovoltaikversicherung. Was sind Klauseln, wofür werden die eigentlich verwendet?

Grundlage einer Photovoltaikversicherung bilden in der Regel die „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“. Allgemein deswegen, weil Sie bei jeder Versicherungsgesellschaft im Rahmen der Elektronikversicherung wiederzufinden sind und halt das Grundsätzliche regeln. Zwar gibt es verschiedene Fassungen (2001 u. 2003), die Unterschiede sind aber gerade in Bezug auf Photovoltaikversicherungen, nicht nennenswert.

Damit das Allgemeine nun auf die speziellen Anforderungen zur Versicherung von Photovoltaikanlagen abgestimmt wird, kommt die „Klausel“, die „Besondere Vereinbarungen“ oder die „Besondere Bedingungen“ in Spiel. In welcher der 3 genannten Formen der Versicherer die zusätlichen Vereinbarungen herausgibt, ist letztendlich egal. Alle haben nur einen Zweck – den Versicherungsschutz in Form von Ausschlüssen, Erweiterungen, Einschränkungen und Obliegenheiten zu spezifizieren. Daher ist es enorm wichtig, dass Sie diese durchlesen oder Ihnen ein Versicherungsmakler o. ä. zur Seite steht.

Hier ein Beispiel anhand der DBV-Winterthur Photovoltaikversicherung :

Vereinbart werden die Klauseln:

2021.0 Kl. 021 Selbstbehalt

Der gemäß § 9 Nrn. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag
genannten Selbstbehalt gekürzt.

2924.0 Kl. 2924 ohne Mehrwertsteuer

Die Versicherungssumme(n) enthält (enthalten) nicht die
Mehrwertsteuer.

2930.0 Kl. 2930 Fehlerhafte Wartung

Schäden auf Grund nicht vorgenommener, fehlerhafter
oder unzureichender Wartung sind nicht versichert.

2015.0 Kl. 015 Aufräumungs-, Dekontaminations- u. Entsorgungskosten

1. Der Versicherer ersetzt im Falle eines Teilschadens im
Rahmen von § 9 Nrn. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE auch
Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles
aufwenden muss, um diese (vom Teilschaden
betroffene) versicherte Sache oder deren Teile aufzuräumen,
nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie (einmalige)
Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder
zu vernichten.
2. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko)
Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles
aufwenden muss, um
a) im Falle eines Totalschadens diese (vom Totalschaden
betroffene) versicherte Sache, deren Teile oder Reste,
b) andere im Versicherungsvertrag versicherte Sachen,
die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, deren
Teile oder Reste,
c) nicht versicherte Sachen, die sich innerhalb des Versicherungsortes
befinden, deren Teile oder Reste aufzuräumen
und nötigenfalls zu dekontaminieren, sowie Kosten,
um diese Sachen, deren Teile oder Reste in die nächstgelegene
geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten.
Nicht ersetzt werden jedoch Kosten für die Dekontamination
und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten
für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
Nicht ersetzt werden ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers
auf Grund der Einliefererhaftung.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beanspruchen kann.
Die Versicherungssumme gemäß Nr. 2 Abs. 1 vermindert
sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Der nach Nr. 2 Abs. 1 bis 4 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall
um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

2016.0 Kl. 016 Dekontaminations- u. Entsorgungskosten für Erdreich

1. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zur Höhe
der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes
Risiko) Kosten, die der Versicherungsnehmer auf Grund
behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination
durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
a) Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und
nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie
zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt
des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt,
sofern die behördlichen Anordnungen
a) auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen
sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen
wurden;

2017.0 Kl. 017 Bewegungs- und Schutzkosten

1. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko)
Bewegungs- und Schutzkosten, die der Versicherungsnehmer
infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss.
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass andere als die beschädigten oder
zerstörten versicherten Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen
für De- und Remontage von Anlagen und Geräten, für
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
oder das Erweitern von Öffnungen.
2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich
nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

2929.0 Kl.2929.0 Erd-, Pflaster-, Maurer- u. Stemmarbeiten

1. In Erweiterung der vom Versicherungsvertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-
Versicherung (ABE) ersetzt der Versicherer bis zu der für
die jeweilige Kostenart vereinbarten Versicherungssumme
(auf Erstes Risiko) notwendige Kosten für
a) Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
b) Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung
eines Provisoriums,
c) Luftfracht,
d) Innen-/Außenleitungsnetz, die der Versicherungsnehmer
infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss.
2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich
nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

Beispiel Klauselbogen

Zu beachten ist, das auch schon zur Antragstellung Ausschlüsse bzw. Antragsablehnungen definiert werden können.

Photovoltaikversicherung Klauseln