Sehr häufig wird gefragt, ob Hagelschäden, Tierverbiss, Schneedruck, Induktionsschäden, Überschwemmung etc. mitversichert sind. Eine aus Versicherungsnehmer- bzw. Interressentensicht berechtigte Frage.
Die Elektronikversicherung für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen (umgangssprachlich Photovoltaikversicherung) ist eine Allgefahrenversicherung. Das Besondere an der Allgefahrendeckung ist, das diese Versicherungsform, entgegen den sonstigen Schadenversicherungen, alle Gefahren versichert, sofern diese nicht ausgeschlossen sind.
Sie finden in den „Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung“ (ABE 2008) den § 2 Versicherte Schäden und Gefahren. In diesem Paragrafen ist unter dem Punkt 1 geregelt, welche Schäden versichert sind – und genau dort steht vor der Auflistung das Wort ‚insbesondere‘, welches oftmals keine Beachtung findet. Hier ein Auszug aus den ABE:
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
„Insbesondere“ wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
e) Wasser, Feuchtigkeit;
f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
Gerade das Wort ‚insbesondere‘ hat es in sich, denn dadurch ist die Aufzählung nicht abschließend. Letztendlich könnten dort noch zehn, zwanzig oder dreißig andere Schadenarten (Gefahren) stehen, worauf der Versicherer an dieser Stelle jedoch verzichtet. Solange der Schaden an anderer Stelle, wie z. B. in § 2 Nr. 4 oder in ‚Klauseln‘, ‚Besondere Vereinbarungen‘, ‚Besondere Bedingungen‘ nicht ausgeschlossen ist, gilt er als versichert. Das gilt selbstverständlich auch für den Tierverbiss, Hagel, Schneedruck u. Co.