Photovoltaikanlagen werden aufgrund der rasanten technischen Entwicklung immer zuverlässiger und langlebiger. Jedoch kann die beste Photovoltaikanlage durch Einwirkungen von außen beeinträchtig oder gar zerstört werden. Damit der Betreiber einer Photovoltaikanlage bzw. die Investition, über den gesamten Zeitraum abgesichert ist, sollte eine Elektronikversicherung für Photovoltaikanlagen nicht fehlen. Diese sogenannte Photovoltaikversicherung ist zudem sehr günstig zu erhalten. Was aber ist eine Photovoltaikversicherung? Was ist versichert? Was nicht? All diese Fragen soll Ihnen der folgende Artikel beantworten.
Die Versicherungsbedingungen
Die Photovoltaikversicherung basiert auf den „Allgemeine Bedingungen zu Elektronikversicherung“ (ABE), die die Grundlage der sogenannten Photovoltaik-Versicherung bilden. Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen und Klauseln spezifizieren den Versicherungsschutz auf Photovoltaikanlagen.
Was deckt die Photovoltaikversicherung ab?
Die Photovoltaik-Versicherung nach ABE ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Das bedeutet, dass solche Risiken versichert sind, welche die Bedingungen nicht ausschließen. Daher ist es wichtig, zu wissen, welche Schäden, nicht versichert sind. Keine Entschädigung wird geleistet, bei
- Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
- Schäden durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung und Alterung sowie Garantieschäden
- Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art und innere Unruhen
- Schäden durch Kernenergie
- Schäden die während der Dauer von Erdbeben oder als deren Folge entstehen
Im Umkehrschluss sind demnach versichert, Zerstörungen und Beschädigungen (Sachschäden), insbesondere durch
- Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
- Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
- Kurzschluss, Überspannung, Induktion
- Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Sabotage, Vandalismus
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
- Naturereignisse wie z. B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost
- Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehler
- Höhere Gewalt
- …
Zu beachten ist das vorab genannte Wort „insbesondere“! Die Liste der versicherten Sachschäden ist nicht abschließend, da auch weitere Sachschäden versichert sind, insoweit sie keine Zuordnung zu den „nicht versicherten Schäden“ finden.
In den Bedingungen sind z. B. keine Schäden durch „Hagel“ aufgeführt, diese sind jedoch mitversichert!
Welche Anlagenteile sind über die Photovoltaik-Versicherung versichert
Grundsätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz über alle Bestandteile der Photovoltaikanlage, die für einen ordentlichen Betrieb erforderlich sind. Dies sind in der Regel
- Einspeise- und Erzeugungszähler
- Gleich- und Wechselstromverkabelungen
- Hausverteilerkästen
- Modultragkonstruktionen
- Montageset
- Solarmodule
- Überspannungsschutzeinrichtungen
- Wechselrichter
- elektronische Leistungsanzeigetafeln
Wichtig ist, dass alle zu versichernden Komponenten bei der Bildung der Investitionssumme (Versicherungssumme) berücksichtigt werden.
Weitere Kosten auf „Erstes Risiko“
Zusätzliche Leistungen der Photovoltaikversicherung können Entschädigungen für
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten · Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Erd-, Pflaster-, Stemm- u. Maurerarbeiten
- Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
sein.
Welche Entschädigungshöhen vom Versicherer übernommen werden, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Eine gesonderte Beitragsberechnung erfolgt nicht.
Selbstbeteiligung
Üblicherweise wird im Rahmen der Photovoltaik-Versicherung eine Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) vereinbart. Selbstbeteiligungen von 150,- bis 250.- EUR je Schadenfall sind gängig.
Ausfallversicherung
Produziert die Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom, greift die vereinbarte Ertrags-Ausfallversicherung. Diese ist bei Versicherungen für kleinere Anlagen direkt mit einkalkuliert und wird nicht gesondert berechnet. In welcher Höhe und ab wann eine Leistung erbracht wird, regeln je nach Versicherungsgesellschaft die „Besondere Vereinbarungen“, „Besondere Bedingungen“, oder Klauseln.
Die gängigste Regelung, ab wann eine Ausfallentschädigung erbracht wird, ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung ersetzt. Diese besagt, dass z. B. nach dem zweiten Tag des Anlagenausfalles eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Tages-Ausfallentschädigung orientiert sich bei einer Vielzahl von Photovoltaikversicherungen an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles.
Photovoltaikversicherung Antragstellung
Bei Antragstellung ist zu beachten, dass die Photovoltaikversicherer unterschiedlichste Anforderungen an die zu versichernde Anlage haben. Neben den Fragen zu Anlagenart, Montageort und Hersteller, werden auch technische Fragen, wie z. B. zum Überspannungsschutz, Blitzschutz und Einhaltung der VDE-Norm gestellt. Weiterhin kann die Gebäudenutzung (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb) und die Selbstmontage einer Photovoltaikanlage abgefragt werden, da dies aus Sicht der Versicherer eine Gefahrerhöhung darstellt. Da fehlerhafte Angaben dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch gänzlich gefährdet ist, sollte im Zweifelsfall der Hersteller oder Errichter der Photovoltaikanlage kontaktiert werden.
Weitergehende Informationen
Weiterführende Informationen zur Photovoltaik-Versicherung inkl. Tarifrechner und Onlineantrag erhalten Sie auf www.rosa-photovoltaik.de.