Der Betreiber einer Photovoltaikanlage sollte, neben einer Photovoltaikversicherung, auch die gesetzlichen Haftpflichtrisiken über folgende Versicherungen abdecken:
- separate PV Betreiber-Haftpflichtversicherung
- bereits bestehende Betriebshaftpflicht-Versicherung
- Einschluss in die Privat-Haftpflichtversicherung
Die separate Betreiber-Haftpflichtversicherung ist die gängigste Form zur Absicherung von Haftpflichtansprüchen Dritter, die durch das Betreiben der Photovoltaikanlage entstehen können. Sie ist in der Regel speziell auf die gesetzlichen Risiken abgestimmt, welche den Betreiber treffen könnten.
Besteht eine Betriebliche-Haftpflichtversicherung (z. B. für einen Handwerksbetrieb o. ä.), so kann, je nach Anbieter, das Risiko mit in den bestehenden Vertrag aufgenommen werden. In den meisten Fällen ist dies jedoch nur dann realisierbar, wenn die Firmierung des Anlagenbetreibers identisch mit dem des bereits versicherten Unternehmens ist und die Anlage auf dem Betriebsgelände installiert ist. Wichtig ist, dass vom Versicherer eine schriftliche Bestätigung erfolgt.
Die Privaten-Haftpflichtversicherungen schließen standardmäßig Leistungen für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten aus, was auch für den Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage gilt. Es gibt jedoch einige wenige Anbieter, die Haftpflichtansprüche Dritter, welche auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage zurückzuführen sind, über „Besondere Vereinbarungen“ in die Privat-Hafpflichtversicherung einschließen. Gängiger weise sind jedoch nur auf dem selbstbewohnten 1-2 Familien-Haus oder dem Grundstück installierte Anlagen mitversichert. Zudem werden nur Anlagen bis zu einer bestimmten Leistung oder Modulfläche mit in den Vertrag eingeschlossen. Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Privat-Haftpflichtversicherungen mit integrierter Betreiber-Haftpflichtversicherung: InterRisk Privat-Haftpflichtversicherung oder Helvetia Privat-Haftpflichtversicherung
Für alle drei der oben genannten Versicherungen sollten ausreichende Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (inkl. Regressansprüche des stromabnehmenden Energieversorgers (EVU)) vereinbart werden. Wird die PV-Anlage auf einem gepachteten bzw. fremden Dach betrieben, ist darauf zu achten, dass Mietsachschäden und Allmählichkeitsschäden (meist in Höhe der Pauschaldeckungssumme) eingeschlossen sind.