Gerade im Rahmen der Elektronikversicherung (ABE) für Photovoltaikanlagen kommen die meisten Missverständnisse auf. Die Annahme, dass die Ausfallentschädigung geleistet wird, sobald die Anlage keinen Strom mehr einspeisen kann, ist schlichtweg falsch.
Damit die vereinbarte Ausfallentschädigung von Seiten der Versicherung geleistet wird, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen.
- Es muss ein versicherter Sachschaden (z. B. Beschädigung, Zerstörung, Entwendung) an der Photovoltaikanlage oder deren Bestandteile vorausgegangen sein.
- Die vereinbarte Karenzzeit (Wartezeit) ist verstrichen. Ist ein Tarif mit einem generellen Selbstbehalt vereinbart, so muss dieser erst durch den Sachschaden und/oder durch die nicht erfolgte Einspeisevergütung nachgewiesen und beglichen werden.
Die Ausfallentschädigung kommt nicht zum tragen, wenn ein Wechselrichter oder ein Solarmodul, ohne ein versichertes Ereignis (Einwirkung von außen), einen Defekt zu verzeichnen hat.
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Photovoltaikanlagen Ausfallversicherung