Zur Versicherung von Photovoltaikanlagen auf gepachteten Dächern, ist die Gefahrerhöhung immer wieder ein Thema. Der Betreiber der Anlage wohnt unter Umständen dreihundert Kilometer von der Anlage entfernt und kann nicht regelmäßig kontrollieren was der Verpächter im Laufe der Zeit in den Gebäuden lagert. Heute erfolgt z. B. keine Stroh- oder Heulagerung in dem landwirtschaftlichen Gebäude und wie es in Zukunft sein wird, kann der Verpächter nicht voraussagen. Was tun?
Schauen wir uns vorab die Begriffsdefinition zur Gefahrerhöhung an:
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Aus der Begriffsdefinition ergeben sich für den Versicherungsnehmer folgende Pflichten:
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Fazit:
Fragt der Versicherer im Antrag nach gefahrerhöhenden Umständen, sind diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Sollte sich die die Gefahrerhöhung im Zeitraum zwischen Antragstellung und Dokumentierung ergeben oder ändern, so muss der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer mitteilen. Wird im Laufe der Zeit, nach Dokumentierung, eine Gefahrerhöhung vorgenommen, gestattet oder erkannt, muss der Versicherungsnehmer dies umgehend dem Versicherer mitteilen. Da es hier u. a. um den Zeitpunkt der Kenntnisnahme geht, welcher nicht immer im Detail und nachvollziehbar zu belegen ist, ist es ratsam, dies im Pachtvertrag zu regeln. Der Pachtvertrag sollte beinhalten, dass jegliche Änderungen des Lagergutes oder der Gebäudenutzung dem Pächter unverzüglich anzuzeigen sind.