Spricht man über die versicherten Gefahren oder Schäden im Rahmen der „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ (ABE), so kann man sofort sagen, dass alle Gefahren versichert sind, sofern diese an anderer Stelle der Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Doch wie verhält es sich mit den „Versicherten Sachen“?
Die Versicherten Sachen werden in den meisten Fällen über die „Besondere Vereinbarungen zur Photovoltaikversicherung“ oder „Besondere Bedingungen zur Photovoltaikversicherung“, welche die ABE ergänzen, spezifiziert. Da es dafür keine allgemein gültige Regelung gibt, kann jedes Versicherungsunternehmen nach eigenem Ermessen die versicherten Sachen definieren. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, welche Bestandteile der Photovoltaikanlage als versichert gelten.
Die Wortwahl macht einen enormen Unterschied, wenn es um die Aufzählung von versicherten Sachen geht. Es herrschen 2 Varianten vor – die abgeschlossene Aufzählung und die offene Aufzählung.
Die offene Aufzählung begrenzt die versicherten Sachen auf die in der Aufzählung genannten Bestandteile der Photovoltaikanlage. Hier ein kurzes Beispiel:
Als versichert gelten folgend aufgeführte Bestandteile einer stationär betriebenen, netzgekoppelten Photovoltaikanlage:
- Wechselrichter
- Solarmodule
- Verkabelung
Achtung: Im vorab aufgeführten Fall sind nur die Wechselrichter, Solarmodule und die Verkabelung versichert!
Eine elegantere und aus Sicht des Versicherungsnehmers wesentlich bessere Variante, ist die offene bzw. nicht abgeschlossene Auflistung. Beispiel:
Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten und gewerblich genutzten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten:
- Wechselrichter
- Solarmodule
- Verkabelung
Durch die Wörter „sämtliche“ und „insbesondere“ bleibt die Aufzählung offen! D. h., dass anhand des Beispieles insbesondere die Wechselrichter, Solarmodule und die Verkabelung versichert sind, aber auch die gesamte sonstige stationär installierte Perepherie der Photovoltaikanlage, sofern dies an anderer Stelle weder eingeschränkt noch ausgeschlossen wird.