Innere Betriebsschäden, ein Begriff im Rahmen der Deckungserweiterungen zur Condor Photovoltaikversicherung. Was ist versichert, bzw. wie kann man mit einfachen Worten die „inneren Betriebsschäden“ definieren? Wir werden es einfach mal in kurzer Form angehen.
Grundsätzlich gelten gem. den „Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“ unvorhersehbare, von außen auf die versicherte Sache einwirkende Gefahren (Feuer, Surm, Hagel, Vandalismus, Diebstahl, Tierverbiss, Überspannung etc.) versichert. Stellt ein elektronisches Bauteil aufgrund eines Defektes (z.B. durch Platinenfehler) den Betrieb ein, ist keine von außen einwirkende Gefahr auf die Versicherte Sache gegeben und somit auch kein Versicherungsschutz. Auch die Ertragsausfallversicherung kommt dann nicht zum tragen, da diese immer einen versicherten und ersatzpflichtigen Sachschaden vorgelagert haben muss.
Abhilfe schafft die Deckungserweiterung der Condor Photovoltaikversicherung:
Innere Betriebsschäden von elektronischen Bauteilen (Bauteileregelung)
In Abänderung zu § 2 Nr. 2 der ABE leistet der Versicherer bis zu einer Erstrisikosumme von 1.000 EUR auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Hat ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag für den Schaden einzutreten (z. B. Garantieschaden) findet die Deckungserweiterung „Innere Betriebsschäden“ keine Anwendung.
Reguliert werden jedoch bis zu max. 500,- € für den nachweislich aus einem inneren Betriebsschaden resultierenden Ertragsausfall – auch dann, wenn für den inneren Betriebsschaden eigentlich ein Hersteller, Händler o. Werkunternehmer einzustehen hat. Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 50KWp verdoppeln sich o. g. Werte! Hier erhalten Sie detaillierte Informationen zu unserem exklusiven Sonderkonzept auf Condor Photovoltaikversicherung.