Nach vielen Debatten und Diskussionen im Deutschen Bundestag ist es jetzt endlich vollbracht. Letzte Woche verabschiedete der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2022, das erstmals auch eine umfassende Veränderung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen enthält. Die ab dem 01.01.2023 geltenden gesetzlichen Änderungen sollen einerseits die Nachfrage nach PV-Anlagen beschleunigen und andererseits die Solaranlagenbesteuerung entbürokratisieren.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die geltenden Neuregelungen im Einzelnen vorstellen:
Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt fällt auf null
Ab dem 01.01.2023 fällt die Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp auf Wohnhäusern auf null. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden liegt die Obergrenze bei 15 Kilowattpeak je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für diese bisher einmaligen Maßnahmen wurde das Umsatzsteuergesetz (Neuer Absatz 3 in §12 des UstG 2) geändert.
Konkret bedeutet das für die Praxis:
Für Erwerb, Lieferung und Montage einer PV-Anlage bzw. der dazu notwendigen Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter und Energiespeicher entfällt für den Endabnehmer ab dem 01.01.2023 die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Damit wird der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen. Neugekaufte Solaranlagen können somit ab nächstem Jahr ohne Berechnung der Mehrwertsteuer geliefert und installiert werden.
Es ist wohl die ungewöhnlichste Neuerung im deutschen Umsatzsteuergesetz! Überhaupt möglich wurde diese Reform erst durch eine neu geschaffene Regelung in der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie. Deutschland ist das erste EU-Land, das diese Veränderung in die Praxis umsetzt.
Steuerliche Vereinfachung durch Abbau bürokratischer Hürden
Auch wenn es vor dieser Reform bereits möglich war, sich vom Finanzamt die Mehrwertsteuer für eine erworbene PV-Anlage zurückerstatten zu lassen, der bürokratische Verwaltungsaufwand in der Steuererklärung war dafür extrem hoch. Doch diese bürokratischen Stolpersteine sind mit der Gesetzesneuregelung beseitigt worden.
Gewisse Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein!
Die PV-Anlage muss „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, montiert sein. Zudem darf die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstamm-Datenregister nicht mehr als 30 Kilowattpeak betragen.
Hintergrund: Von den Gesetzesreformen sollen vorrangig private Betreiber kleinerer PV-Anlagen profitieren. Es lohnt sich neben der Strompreisersparnis zukünftig also noch mehr, sich eine eigene Solaranlage auf das Hausdach installieren zu lassen.
Unbürokratische Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen
Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist nicht die einzige beschlossene Reform. Eine weitere erfreuliche Nachricht für Hausbesitzer, die in Zukunft auf die Stromerzeugung über die eigene Photovoltaikanlage setzen wollen:
Auch das Einkommensteuergesetz wurde angepasst. Das heißt, die Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden mit bis zu 30 kWp Leistung und auf Mehrfamilienhäusern bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit sind nicht mehr einkommensteuerpflichtig. Die Änderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab 2023, sondern bereits rückwirkend schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten, also nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Solaranlagen (Neue Nr. 72 in § 3 EstG).
Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine
Neu ist ebenfalls, dass es zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt ist, Betreiber von Photovoltaikanlagen zu beraten und auch deren Einkommensteuererklärung erstellen zu dürfen, sofern deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Neuregelung ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Wer seine Steuererklärung nicht selbst erstellen möchte, muss zukünftig nicht mehr wie bisher einen Steuerberater konsultieren.
Fragen und Antworten zur Neuregelung des Steuerrechts für Solaranlagen
Mit der neuen Gesetzgebung werden viele steuerliche Hürden speziell bei kleineren PV-Anlagen beseitigt. Es bleiben aber dennoch einige Fragen offen. Wie zum Beispiel:
- Fällt beim Betreiben der PV-Anlage bzw. bei der Einspeisung von Strom zukünftig Umsatzsteuer an?
- Was passiert, wenn ich meine bestehende PV-Anlage erweitere?
- Fällt auf die Reparatur von PV-Anlagen zukünftig Umsatzsteuer an?
- Gilt der Nullsteuersatz auch für Bestandsanlagen?
Das Bundesministerium der Finanzen gibt auf ihrer Website im FAQ-Bereich die entsprechenden Antworten darauf. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.