Solaranlagen und Steuern – das sollten Sie beachten!

Der Betrieb einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage bringt neben der günstigen Stromerzeugung auch steuerliche Verpflichtungen mit sich.

Steuern – ein Thema, mit dem sich Anlagenbetreiber nicht so gerne auseinandersetzen, es ist aber wichtig und notwendig.

Um zu erfahren, welche Steuervariante sich am ehesten lohnt, sollte man sich zumindest am Anfang von einer Steuerberatung individuell beraten lassen. Am besten noch bevor die Solaranlage in Auftrag gegeben wird. So vermeiden Sie, in eine Steuerfalle zu tappen.

Stromverkäufer werden zum Unternehmer

Wenn Sie als privater Solaranlagenbetreiber Strom in das öffentliche Netz einspeisen und diesen an den Energieversorger verkaufen, entspricht das aus der Sicht des Finanzamts zunächst einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit. Deshalb werden Sie aus steuerlicher Sicht erst einmal zum Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht und müssen für die erhaltenen Einkünfte aus dem Stromverkauf Umsatzsteuer bezahlen.

Vereinfachungsregelung „Liebhaberei“

Seit Mitte 2021 haben Solaranlagenbetreiber jedoch die Möglichkeit, über einen formlosen Antrag bei der zuständigen Finanzverwaltung die Solaranlage als „Liebhaberei“ einstufen zu lassen. Voraussetzung: Die Leistung der auf dem privaten Wohnhaus installierten Anlage ist nicht größer als 10 kWp.

WICHTIG !!! Zu der 10-kWp-Grenze zählen auch alle weiteren oder anderenorts betriebene Anlagen sowie Anteile an Gemeinschafts-Solaranlagen. Solaranlagen über 10 kWp sind einkommensteuerpflichtig!

Liegt dem Finanzamt der Antrag zur „Liebhaberei“ vor, unterstellt Ihnen die Behörde, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dann wird die PV-Anlage von der Einkommensteuerpflicht befreit. Einkünfte aus der Solaranlage müssen in der Einkommensteuererklärung auch nicht angegeben werden. Auch der Nachweis über eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsprognose ist nicht mehr notwendig.

Sie haben die Wahl

Unabhängig von der Neuregelung „Liebhaberei“ können Solaranlagenbetreiber zwischen den zwei Steuervarianten entscheiden: Der Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung.

Die Regelbesteuerung

Der etwas mühsamere Weg ist die Regelbesteuerung. In diesem Fall muss die Anlage sofort nach dem Kauf beim Finanzamt angemeldet werden. Die PV-Anlage erhält eine Steuernummer, die beim Netzbetreiber anzugeben ist. Dann sind die Einnahmen wie die Einspeisevergütung sowie der privat verbrauchte Solarstrom mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu versteuern.

Die Regelbesteuerungsvariante sieht in den ersten beiden Jahren eine vierteljährige Umsatzsteuervoranmeldung und eine jährliche Umsatzsteuerklärung vor.

Die vom Netzbetreiber erhaltene Einspeisevergütung wird brutto vergütet, d. h. die erhaltene Mehrwertsteuer wird an das Finanzamt weitergegeben. Da der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms einer Privatentnahme aus einem Gewerbebetrieb gleicht kommt, wird hierauf Umsatzsteuer erhoben.

Wer sich für die Regelbesteuerung entscheidet, ist vorsteuerabzugsberechtigt, d. h. die beim Kauf der Photovoltaikanlage gezahlte Steuer kann man sich zurückerstatten lassen. Die Vorsteuer ist nichts anderes als die Mehrwertsteuer, die beim Kauf der Photovoltaikanlage gezahlt wurde.

Die Kleinunternehmer-Regelung

Werden außer der Einspeisevergütung keine weiteren Einkünfte aus „unternehmerischer Tätigkeit“ erzielt, ist das eindeutig der bequemere Weg. Sie melden sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer an und müssen keine Umsatzsteuer anmelden bzw. ans Finanzamt abführen, man ist umsatzsteuerbefreit. Im Gegenzug wird aber auch keine Vorsteuer erstattet.

Wir möchten Sie auf einen wichtigen steuerlichen Aspekt hinweisen, der speziell den Versicherungsschutz Ihrer Solaranlage betrifft:

Die Vorsteuer in der Photovoltaikanlagen-Versicherung

Möchten Sie Ihre Solaranlage über unsere Deckungskonzepte online versichern, werden Sie im jeweiligen Tarifrechner gefragt, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Warum?

Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt!

Kommt es zu einem versicherten Schadenfall, ersetzt Ihnen der Versicherer den entstandenen Schaden netto. Das heißt, Reparaturrechnungen werden vom Versicherer auf Nettobasis ohne Mehrwertsteuer erstattet. Die von Ihnen bereits gezahlte Mehrwertsteuer der Reparaturrechnung kann beim Finanzamt geltend gemacht werden.  

Sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt!

Wird nach einem versicherten Sachschaden der Versicherer leistungspflichtig, wird die Reparaturrechnung brutto, also inklusive Mehrwertsteuer an den Versicherungsnehmer reguliert.

Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung 

Entscheiden Sie sich für einen Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung, ist das frühestens nach 5 Jahren und nur zum Jahreswechsel möglich.

Der Vorteil: Die einfachere Handhabung. Sie können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen und vermeiden eine Menge bürokratischen Aufwand wie die jährliche Steuererklärung. Auch auf den privaten Strom-Eigenverbrauch muss keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden.

Der Nachteil: Mit allen umsatzsteuerpflichtigen Einkünften darf der Jahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betragen. Die Umsatzgrenze gilt nicht nur für die Solaranlage, sondern für alle unternehmerischen Einkünfte. Daher können Selbstständige die Kleinunternehmerregelung meist nicht in Anspruch nehmen.

Was sie unbedingt beachten sollten!

WICHTIG !!! Haben Sie den Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung vollzogen, versäumen Sie nicht, uns als zuständigen Versicherungsmakler (www.rosa-photovoltaik.de) bzw. den Fotovoltaik-Versicherer über die erfolgte Steuerregeländerung zeitnah zu informieren.

Bestand zum Zeitpunkt der Beantragung Ihrer Solaranlagen-Versicherung die Vorsteuerabzugsberechtigung jetzt nach erfolgter Änderung von der Regelbesteuerung auf die Kleinunternehmerregelung aktuell aber nicht mehr, hat das zum einen finanzielle Auswirkungen im Bereich der Schadenregulierung und zum anderen im Bereich der Deckungssumme Ihrer Photovoltaikanlage.

Anpassung der Versicherungssumme

Deshalb: Teilen Sie uns bitte sofort mit, wenn hierzu eine Veränderung eingetreten ist. Die Deckungssumme sollte in diesem Fall angepasst werden. D. h.: Wurde die Versicherungssumme Ihrer Solaranlage zum Zeitpunkt der Beantragung auf der Berechnungsgrundlage „netto“, also ohne Mehrwertsteuer berechnet, erhöht sich der Anlagenwert nach der Umstellung um 19 Prozent und somit auch die Versicherungssumme. In den meisten Fällen ergibt sich hierzu keine Erhöhung der Versicherungsprämie, sie bleibt zumeist unverändert bestehen. Aber durch die Anpassung entspricht der Versicherungsschutz wieder dem tatsächlichen Anlagenwert.

Erstattung der Reparatur-Rechnung im Schadenfall

Problematisch kann es bei einem versicherten Schadenereignis werden. Kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Rahmen der Schadenregulierung nicht nachweisen, dass er jetzt nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die Anlagenreparatur seitens des Versicherers netto und nicht brutto inklusive Mehrwertsteuer reguliert. Die Folge: Die Mehrwertsteuer der erfolgten Reparatur trägt der Versicherungsnehmer, da die Mehrwertsteuer der Reparaturrechnung nicht mehr über das Finanzamt geltend gemacht werden kann.    

Wurde der Photovoltaikversicherer rechtzeitig über die erfolgte Umstellung in Kenntnis gesetzt, erfolgt die Schadenregulierung in der jeweils korrekten Form.

Auch der Netzbetreiber sollte über den Wechsel in die Kleinunternehmerregelung rechtzeitig unterrichtet werden, damit dieser die Umsatzsteuer nicht weiterbezahlt. Ansonsten droht Ärger mit dem Finanzamt, der durchaus vermeidbar ist.

Solaranlagen und Steuern – das sollten Sie beachten!

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