Wenn wir über eine Photovoltaikversicherung sprechen, handelt es sich immer um eine Elektronikversicherung mit Allgefahrendeckung. Das heißt, dass alle auf die Photovoltaikanlage von außen einwirkenden Gefahren wie z.B. Feuer, Brand, Blitzschlag und vieles mehr versichert sind. Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz mit Klauseln und Deckungserweiterungen auf die speziellen Bedürfnisse und Anforderungen des Photovoltaikanlagenbetreibers individuell angepasst; das kann im Schadenfall von besonderer Bedeutung sein.
Eine der wichtigsten Deckungserweiterungen ist der Technologiefortschritt. Beim Abschluss einer Photovoltaikanlagenversicherung sollte immer darauf geachtet werden, dass diese Leistung im Versicherungsschutz mit berücksichtigt wird. Warum, möchten wir Ihnen nachfolgend kurz erläutern:
Was ist mit „Technologiefortschritt“ gemeint?
Die seinerzeit versicherten Module oder serienmäßig hergestellten Ersatzteile einer Photovoltaikanlage können nach einem Schadenfall nicht mehr wiederbeschafft werden. Der Grund: Die Module werden wegen technologischer Weiterentwicklung in der bisherigen Art und Weise nicht mehr hergestellt. Das heißt: Die Photovoltaikanlage lässt sich in ihrem bisherigen technischen Zustand so nicht wieder herstellen.
Wurde in der Photovoltaik-Versicherung das Leistungsmerkmal „Technologiefortschritt“ vereinbart, ersetzt der Versicherer im Schadenfall die Wiederbeschaffungskosten der Nachfolgegeneration des Geräts mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften. Vorausgesetzt, diese werden auch tatsächlich wiederbeschafft und verbaut. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration zum Schadenzeitpunkt aufzuwenden ist.
Wie zahlt sich der „Technologiefortschritt“ für Sie aus?
Tatsächlich entstandene Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind zum Beispiel Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Die bedingungsgemäße Zeitwertentschädigung gemäß ABE 2011 Abschnitt 7, §7 Nr. 4b bleibt in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Versicherungsnehmers unberücksichtigt.
Photovoltaikversicherung ohne Technologiefortschritt!
Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlagenversicherung ohne die Deckungserweiterung Technologiefortschritt abgeschlossen haben und identische Peripherie nicht mehr erhältlich ist, ersetzt der Versicher den Schaden „nur“ bedingungsgemäß gemäß ABE 2011 Abschnitt A §7 Nr. 4b. Das heißt, der Versicherer ersetzt die beschädigten oder zerstörten Module und Wechselrichter nur zum Zeitwert am Schadentag.
Hierzu ein Schadenbeispiel:
Die Solarmodule einer Photovoltaik-Dachanlage werden bei einem orkanartigem Sturm stark beschädigt. Nach erfolgter Schadenbesichtigung durch den Solateur müssen 7 von insgesamt 25 Solarmodulen ausgetauscht werden. Die seinerzeit verbauten und versicherten Module werden vom damaligen Hersteller in der seinerzeit verbauten Art und Weise nicht mehr produziert. Auch auf Zweitmärkten sind keine Ersatzmodule in ähnlicher Güte für den notwendigen Austausch erhältlich. Wie wird der Schaden jetzt reguliert?
Versicherungsschutz mit Deckungserweiterung Technologiefortschritt:
Da die sieben defekten Solarmodule in ihrer damaligen Ausführung nicht mehr zu beschaffen sind, übernimmt der Versicherer die Mehrkosten für die Wiederbeschaffung der Module der Nachfolgegeneration; in gleicher Art und Güte der beschädigten Module aber nach technologischem Fortschritt. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen. Lassen sich keine Ersatzmodule mehr beschaffen, weil zum Beispiel der Hersteller nicht mehr existiert, übernimmt der Versicherer im Einzellfall auch die Mehrkosten für den Nachbau der defekten Module.
Versicherungsschutz ohne Deckungserweiterung Technologiefortschritt:
Wurde in unserem Fallbeispiel kein Technologiefortschritt vereinbart, wird der Schaden seitens des Versicherers nach den Vorgaben der allgemeinen Bedingungen der Elektronikversicherung (ABE 2011) reguliert, d.h. der Versicherer wird die sieben defekten Module zum Zeitwert am Schadentag entschädigen. Der Zeitwert beschreibt im Gegensatz zum Neuwert den Wert der defekten Module zum Zeitpunkt des Schadens. Berechnet wird der Zeitwert aus der Gebrauchsdauer, dem Anschaffungswert und dem Erhaltungszustand der Sache; er ist in der Regel bedeutend geringer als der Neuwert des Moduls.
Hier wird deutlich, wie wertvoll die Deckungserweiterung Technologiefortschritt im Rahmen einer Photovoltaikversicherung sein kann!
Alle Photovoltaikversicherungen die wir über unsere Website anbieten (VHV, INTER, CONDOR, ZURICH) haben das Leistungsmerkmal Technologiefortschritt in ihren Versicherungsleistungen bereits inkludiert!