Wir, die Versicherungsmakler Rosanowske GmbH & Co. KG, sind für unseren Service bekannt und stehen jederzeit bei Fragen rund um das Thema Photovoltaikversicherung zur Verfügung. Um Ihnen, unseren Leserinnen und Lesern, einen weiteren Service zu bieten, möchten wir auf die fünf häufigsten Fragen, die unsere Mitarbeiter auch gerne nochmals am Telefon beantworten, eine verständliche Antwort geben. Jeder, der gerade in eine Photovoltaikanlage investiert hat oder bereits Pläne dafür schmiedet, stellt sich die Frage nach der richtigen Photovoltaikversicherung. Es ist überhaupt nicht einfach auf die Schnelle eine für die eigenen Bedürfnisse zugeschnittene PV-Versicherung zu finden. Schon mitten in der Vorauswahl zu einer passenden Versicherung erreichen uns immer wieder Fragen zu bestimmten Begriffen oder Versicherungsinhalten. Die fünf häufig gestellten Fragen, die uns immer wieder erreichen, möchten wir Ihnen daher ausführlich beantworten.
Frage 1: Was ist Integralfranchise?
Antwort: Die Integralfranchise ist eine Form der Selbstbeteiligung. Bislang war diese überwiegend im Rahmen von Industrieversicherungen aufzufinden. Je nach Anlagenleistung (kWp) wird ein Franchisebetrag vereinbart. Dieser ist nach der Leistung der Solarstromanlage (z.B. bis 50 kWp) gestaffelt und beträgt beispielsweise 100, 150 oder 200 Euro. Tritt nun ein Sachschaden ein, der den Franchisebetrag (100, 150 oder 200 Euro) übersteigt, so fällt keine Selbstbeteiligung (ohne Selbstbeteiligung) für den Versicherungsnehmer an. Wird der Franchisebetrag nicht überschritten, erfolgt auch keine Leistung vom Versicherer. Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt immer nur für den eigentlichen Sachschaden. In der Ertragsausfallversicherung ersetzt die Karenzzeit (Wartezeit) die Selbstbeteiligung in Euro .
Frage 2: Was ist die GAP-Deckung und für was wird diese benötigt?
Antwort: Jede auf den ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) basierende Photovoltaikversicherung reguliert den Totalschaden der versicherten Photovoltaikanlage nur dann zum Neuwert, wenn die Solarstromanlage nach einem Totalschaden wieder errichtet wird. Gerade dann, wenn die PV-Anlage auf dem Dach eines Dritten (z. B. Pachtdach) installiert ist, hat der Anlagenbetreiber in der Regel keinen Einfluss auf den Wiederaufbau des Gebäudes. Unterlässt der Gebäudeeigentümer, z. B. nach einem Feuer, den Wiederaufbau des Gebäudes (Anlagenträger), so kann die Photovoltaikanlage nicht wiederhergestellt werden. An dieser Stelle kann dem PV-Anlagenbetreiber ein recht hoher finanzieller Schaden entstehen, denn der Versicherer wird aufgrund des nicht erfolgten Wiederaufbaus nur den Zeitwert ersetzen. Ist die Photovoltaikanlage parallel über einen Kreditvertrag finanziert, können erhebliche Differenzen zwischen der Zeitwertentschädigung und der Restschuld zur Tilgung bei der finanzierenden Bank entstehen. Dieses Differenzrisiko kann über eine optionale Deckungserweiterung versichert werden. Diese Deckungserweiterung nennt sich GAP-Deckung und bedeutet übersetzt: „Restschuldentschädigung bei Totalschaden und bestehendem Kreditvertrag“.
Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von der ABE im Falle eines Totalschadens, sofern der Wiederaufbau der versicherten Photovoltaikanlage unterbleibt, den Zeitwert der versicherten Photovoltaikanlage, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Photovoltaikanlage. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Investitionssumme die Grenze der Entschädigung. Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Photovoltaikanlage am Schadentag. Diese optionale Deckungserweiterung sollte für Anlagen auf gepachteten/gemieteten Dächern grundsätzlich beantragt werden.
Frage 3: Was ist mit Bauartklasse 1 bzw. 2 gemeint?
Antwort: Gebäude werden in Bauartklassen eigeteilt, damit diese entsprechend ihrer Bauweise voneinander unterschieden werden können. Zudem kann das Risiko eines Objektes durch die Versicherung beurteilt werden, da einige Bauartklassen, bedingt durch die Ausführungen und Materialien, ein erhöhtes Risikopotenzial mit sich bringen. Es gibt fünf verschiedene Bauartklassen, wovon nur zwei bei der Versicherung einer Photovoltaikanlage (bezogen auf unsere Sonderkonzepte) relevant sind.
Die Bauartklasse I:
Außenwände: massiv (Mauerwerk, Beton, Stein, Stahl, Blech)
Dacheindeckung: hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Zementplatten, Metall)
Die Bauartklasse II:
Außenwände: Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nichtbrennbarem Material
Dacheindeckung: hart (z. B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Zementplatten, Metall)
Frage 4: Zahlt die Photovoltaikversicherung, wenn ein Feuer vom Gebäude ausgeht?
Antwort: Sofern eine Allgefahrenversicherung besteht und die Photovoltaikanlage durch das Feuer zerstört oder in Mitleidenschaft gezogen wurde, ersetzt der Versicherer ausschließlich den entstandenen Schaden an der PV-Anlage. Für den Schaden am Gebäude kommt die Gebäudeversicherung auf.
Frage 5: Wird der Ertragsausfall bei einem Defekt des Wechselrichters im Garantiezeitraum erstattet?
Antwort: In der Regel leistet die PV-Versicherung nur dann, wenn der Sachschaden an der Photovoltaikanlage auf eine von außen einwirkende Gefahr (z. B. Überspannung) zurückzuführen ist. Ein einfacher Defekt eines Wechselrichters ist standardmäßig nicht über die ABE mitversichert. Wenn jedoch in der Allgefahrenversicherung die Deckungserweiterung „Innere Betriebsschäden“ vereinbart wurde, dann erhält der Betreiber einer Solaranlage eine Regulierung des Schadens gem. der Vereinbarungen.
Anhand zweier Beispiele möchten wir dies verdeutlichen:
Beispiel 1: Der Wechselrichter fällt im ersten Jahr ab Inbetriebnahme durch einen einfachen Defekt aus. Der Austausch erfolgt durch den Wechselrichterhersteller gem. der Gewährleistung/Garantie. Der Versicherer leistet für den entstandenen Ertragsausfall im Rahmen der Deckungserweiterung „Innere Betriebsschäden“.
Beispiel 2: Der Wechselrichter fällt außerhalb der Gewährleistung/Garantie des Herstellers durch einen einfachen Defekt an einem elektronischen Bauteil aus. Der Versicherer leistet Entschädigung für den Wechselrichteraustauch oder die Reparatur sowie für den entstandenen Ertragsausfall im Rahmen der Vereinbarung.
Ist die Mitversicherung von „Innere Betriebsschäden“ nicht vereinbart, bleibt der Versicherer in beiden Beispielen leistungsfrei. Die Deckungserweiterung „Innere Betriebsschäden“ ersetzt keinesfalls die Gewährleistung oder eine langfristig angelegte Garantieverlängerung der Wechselrichterhersteller.