Wer online nach einer Photovoltaikversicherung sucht wird feststellen, dass zahlreiche Anbieter mit unterschiedlichsten Produkten und Tarifvarianten aufwarten. Doch wo ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage am besten aufgehoben? Was sollte er vor Antragstellung einer Photovoltaikversicherung beachten? Die folgenden Punkte wurden von Gerd Rosanowske ( www.rosa-photovoltaik.de ) zusammengetragen und sollen den Besitzer einer Photovoltaikanlage bei der Auswahl einer Photovoltaikversicherung unterstützen.
Die Wahl der Versicherungsgesellschaft
Der Photovoltaikmarkt ist immer noch als recht jung anzusehen, dennoch buhlen bereits zahlreiche deutsche und z. T. ausländische Versicherungsgesellschaften nach der Gunst des Kunden. Im Allgemeinen kann man sagen, dass jeder in Deutschland zugelassene Versicherer, die versicherten Risiken zu stemmen vermag. Was vielmehr zu bedenken gibt ist die Tatsache, dass ein Preiskampf begonnen hat – einer will den anderen ausstechen, bis hin zur Grenze des erträglichen. Man sollte meinen, aus Sicht des Kunden ist dieser Konkurrenzkampf von Vorteil – ist er auch, aber nur kurz- bis mittelfristig und nur bei einer anfänglich richtigen Tarifwahl. Der Kunde spart letztendlich an der Höhe des jährlichen Beitrags, oftmals zu schlechten Leistungen.
Die Vergangenheit hat gezeigt: Versicherer haben sich von der Photovoltaikversicherung verabschiedet, die Beiträge zum Teil drastisch erhöht, eine Risikoselektion eingeführt, ein maximales Anlagenalter vorgeschrieben und Verträge bereits nach dem ersten Schaden gekündigt. Der von diesen Maßnahmen betroffene Kunde hat es oftmals nicht leicht, einen neuen, gleichwertigen oder besseren Versicherungsschutz zu erhalten.
Deckung über Versicherungsmakler oder direkt über das Versicherungsunternehmen
Das einzelne Versicherungsunternehmen bietet lediglich das eigene, standardisierte Produkt an. Der Versicherungsmakler hat in der Regel die Möglichkeit, den gesamten Markt und dessen Produkte zu überschauen und dem Kunden das Passende anzubieten – ohne an einen Produktgeber gebunden zu sein. Noch besser ist es, wenn der Versicherungsmakler auf Versicherungen für die Solarbranche spezialisiert ist und eine entsprechende, jahrelange Erfahrung mit sich bringt. Denn der Versicherungsmakler sollte dem Kunden eine Photovoltaikversicherung, mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis anbieten. Dies zahlt sich spätestens beim ersten Schadenfall aus.
Hausprodukte von Versicherungsmaklern
Von einem Hausprodukt, welches von einem Versicherungsmakler angeboten wird, redet man dann, wenn der Risikoträger (Versicherer) nach außen nicht in Erscheinung tritt. Der Versicherungsmakler kann dem Deckungskonzept eigenständig einen Namen geben, mit dem er das Produkt bewirbt. Welcher Versicherer hinter dem Konzept steht, muss über den Antrag spätestens in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sein. Die Verwendung eines Hausproduktes ist kein Garant für starke Versicherungsleistungen!
Vergleichsrechner Photovoltaikversicherung
Im Internet findet man immer häufiger Vergleichsrechner vor. Wer sich online schon einmal über eine Photovoltaikversicherung erkundigen wollte, wird unweigerlich auf derartige Vergleichsrechner-Angebote stoßen. Auffällig dabei ist, dass alle Vergleichsrechner nahezu gleich aufgebaut sind und in vielen Fällen auch dieselben Tarife beinhalten. Das größte Manko der Vergleichsrechner ist jedoch, dass die Tarife so angeboten werden, dass der Interessenten zu einer preisorientierten Entscheidung bewegt wird. Ausführliche Leistungsvergleiche sucht man innerhalb der Vergleichsrechner vergebens. Betreiber von Solarstromanlagen sollten vor dem Abschluss zuerst die Leistungen vergleichen und dann erst die Beitragshöhe. Nicht anders herum.
Die Versicherungsbedingungen
Zur Photovoltaikversicherung bilden gängigerweise die ABE 2008 (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) die Grundlage des Versicherungsschutzes. Eine Spezifizierung für die Versicherung von Photovoltaikanlagen erfolgt über Klauseln, „Besondere Vereinbarungen“ „Besondere Bedingungen“ und/oder „Besondere Risikobeschreibungen“. Unbedingt zu beachten ist, dass diese Bedingungen den Versicherungsschutz ausweiten, aber auch schmälern können.
Tücken innerhalb der Bedingungen
Zu beachten sind u. A. die Obliegenheiten. Die Versicherer unterscheiden zwischen Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalls und Obliegenheiten bei Eintritt des Schadenfalls. Speziell die Obliegenheiten vor dem Schadensfall können Anforderungen zur versichernden Sache (Photovoltaikanlage) und deren Montage beinhalten. Zur Veranschaulichung ein Ausschnitt der Obliegenheiten eines großen deutschen Versicherungsunternehmens:
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Betreiber hat vor Eintritt des Versicherungsfalles
aa) die Anlage von einem Fachbetrieb nach den anerkannten
Regeln der Technik installieren und abnehmen zu lassen
(keine Selbstmontage); der Nachweis der Belastbarkeit des
Tragsystems und der Module infolge äußerer Einflüsse
müssen DIN 1055 bzw. Eurocode 1 in der jeweils aktuellsten,
verbindlichen Fassung entsprechen; die verwendeten
Solarmodule müssen mechanischen Beanspruchungen gemäß
IEC 61215-Zertifikat bzw. IEC 61646-Zertifikat standhalten;
bb) die Anlage durch Blitzschutzeinrichtungen zu sichern, sofern
hierzu Vorgaben seitens des Herstellers bestehen;
cc) den Solar-Wechselrichter gemäß Vorgaben des Wechselrichterherstellers
zu installieren;
dd) die Zählerstände (Ertragsdaten) mindestens vierteljährlich
zu protokollieren und dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen;
ee) alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften
zu beachten; er darf diese Sicherheitsvorschriften
weder selbst verletzen, noch ihre Verletzung gestatten
oder dulden;
ff) sicherzustellen, dass versicherte Sachen die gemäß § 4 Nr.
2 zur Überholung, Reparatur oder Revision in eine außerhalb
des Betriebsgrundstücks (Versicherungsort) gelegene
Werkstatt gebracht werden, handelsüblich und transportgerecht
verpackt, verladen und verzurrt werden;
gg) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
b) Verletzt der Betreiber eine der genannten Obliegenheiten, so ist
der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt.
Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Schließen Sie niemals einen Vertrag auf Photovoltaikversicherung ab, sofern Sie vorab nicht alle Bedingungen vollständig erhalten haben!
Der Antrag auf Photovoltaikversicherung
Jeder Anbieter liefert seinen eigenen Antrag mit den jeweils relevanten Antragsfragen. Neben den o. g. Obliegenheiten, kommt der nächste Stolperstein: die Antragstellung! Anträge müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, da der Versicherer sich ansonsten auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berufen kann. Folgend ein Auszug aus dem VVG:
VVG § 16 Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
VVG § 17 Unrichtige Anzeige
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
Anträge sollten einfach und verständlich aufgebaut sein. Der Antragsteller sollte die Fragestellung immer verstehen und entsprechend beantworten können. Antragstellungen, mit Risikofragen z. B. zu DIN-Normen, VDE- o. VDO Vorschriften, Überspannungsschutz oder Blitzschutzvorrichtungen, sollten gemieden werden, sofern das erforderliche Fachwissen nicht vorliegt.
Teil 2 dieses Beitrages wird in Kürze veröffentlicht.
Gerd Rosanowske (www.rosa-photovoltaik.de)
Hallo, für mich ist die Photovoltaikversicherung an sich ein sehr trockenes Gebiet. Lange war ich auf der Suche nach einer passenden Versicherung. Entschieden habe ich mich dann für die VHV. Leider konnte mir damals kein Makler richtig Auskunft zu meinen einzelnen Fragen geben. Ihre Portal kannte ich bis dato noch nicht. Diese Informationen hätte ich ein wenig früher benötigt. 😉
Ich freue mich dennoch auf die folgenden Teile dieser Berichterstattung…
svenson