Der Ertragsausfall einer Photovoltaikanlage stellt für den Betreiber ein erhebliches Risiko dar. Daher ist jedem Anlagenbetreiber eine Ertragsausfallversicherung nahezulegen. Die Ertragsausfall-Versicherung ist meist in eine Photovoltaikversicherung (Allgefahrenversicherung) integriert. Wie es nun mal bei Versicherungen ist, gibt es gute und weniger gute Varianten zur Absicherung des Ertragausfalles. An dieser Stelle möchten wir Ihnen die Thematik etwas näher bringen.
Wann wird der Ertragsausfall erstattet?
Eine Erstattung des Ertragsausfalles ist immer an einen vorangegangenen, versicherten Sachschaden an der versicherten Sache (Photovoltaikanlage) gekoppelt. Als Sachschaden bezeichnet man die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der versicherten Sache. Der Sachschaden selbst, muss durch eine von außen einwirkende Gefahr (Feuer, Sturm, Hagel, Schneedruck, Überspannung, Diebstahl, Vandalismus, Tierverbiss etc.) entstanden sein, damit von Seiten des Versicherers eine Regulierung des Sachschadens und des Ertragsausfalles erfolgen kann.
Zu der vorab beschriebenen und gängigen Regelung gibt es auch Ausnahmen, welche im Speziellen auf einfache defekte an Wechselrichtern abgestimmt sind, so z. B. die Deckungserweiterung „Innere Betriebsschäden“ der Condor Photovoltaikversicherung.
Was ist die Karenzzeit?
Die Ertragsausfallversicherung weist in der Regel keine Selbstbeteiligung in EURO auf. Stattdessen wird eine Karenzzeit (Wartezeit) vereinbart, welche besagt, ab wann der Versicherer den Ertragsausfall bezahlt. Wird z. B. eine Karenzzeit von 2 Tagen vereinbart, wird der Versicherer den vereinbarten Ertragsausfall ab dem 3 Tag nach Schadeneintritt begleichen. Die Karenzzeit orientiert sich meist an der Anlagengröße. Je größer die Anlage bzw. die Leistung ist, desto höher ist die vereinbarte Karenzzeit. Für kleinere Anlagen, z. B. auf dem Einfamilien-Haus, ist es fast schon üblich, dass die Karenzzeit gänzlich entfällt.
Die Haftzeit der Ertragsausfall-Versicherung
Als Haftzeit wird die Leistungsdauer der Ertragsausfall-Versicherung bezeichnet. Angeboten werden Haftzeiten von 3, 6, 9 und 12 Monaten. Für den Fall eines Großschadens, der hauptsächlich durch Feuer, Sturm oder Hagel verursacht wird, ist eine Haftzeit oder Haftzeitverlängerung von 12 Monaten empfehlenswert.
Die Ausfallentschädigung
Zur Höhe der Ausfallentschädigung sind unterschiedlichste Regelungen auf dem Markt vertreten. Durchgesetzt hat sich die pauschale Entschädigung. Kann lediglich vermindert oder gänzlich keine Strom eingespeist werden, wird für den betroffenen Anlagenteil, gemessen an der Leistung in kWp eine Tagesentschädigung geleistet. Die Höhe der Tages-Ausfallentschädigung erfolgt jahreszeitabhängig oder über einen konstanten Pauschalbetrag. Die derzeit beste Entschädigung liegt bei ganzjährig 2,50 EUR je kWp und Tag.