Wann setzt der Versicherungsschutz einer Photovoltaik-Versicherung eigentlich ein? Diese Frage stellt sich nahezu jeder, der eine Photovoltaikanlage versichern möchte. Wer glaubt, dass nur der im Antrag eingetragene Versicherungsbeginn ausschlaggebend ist, irrt sich. Vielmehr ist der Versicherungsbeginn in den ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) verankert. Nachzulesen ist dies im Abschnitt A §1 Nr.1 der ABE:
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Es kommt recht häufig vor, dass bestellte Solarmodule vorab geliefert werden und auf Risiko des Auftraggebers gelagert werden müssen – ein Umstand, der über die Photovoltaik-Versicherung nicht versichert ist. Da es für den Auftraggeber keine wirklich sinnvolle und kostengünstige Versicherung für die kurzfristige Lagerung der Photovoltaikanlagenperipherie gibt, haben einige wenige Versicherer über Deckungserweiterungen einen vorzeitigen Deckungsbeginn vereinbart. Den stärksten vorzeitigen Deckungsbeginn bietet die Condor Photovoltaik-Versicherung im Rahmen der Baudeckung, welche ohne weitere Beitragsberechnung im Gesamtkonzept integriert ist.
Dies ist der genaue Wortlaut der Condor Baudeckung:
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb eines Monats erfolgt. Bei Verzögerungen aufgrund der Witterung oder wegen unvorhergesehener Liefer- oder Montageengpässe verlängert sich die Baudeckung automatisch um bis zu vier weitere Wochen. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt.